Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

280  Nr.  51.  1915.

Bekanntmachung,
betreffend
Vorratserhebung  für  Verbandstoffe,  vom  7.  April  1915.

 

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung,  vetreffend  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetz-Blatt  Seite  54)  wird  folgende  Bekanntmachung  erlassen:

§  1.  Von  der  Verfügung  betroffen  sind
1.  entfettete  Verbandwatte  jeder  Art
2.  gewöhnliche  ungeleimte  Watte
3.  Kompressen-Mull
4.  Binden-Mull
5.  Gaze
6.  Cambric.

§  2.  Zur  Auskunft  verpflichtet  sind
1.  alle,  welche  die  in  §  1  aufgeführten  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Händelsbetriebes
  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  im  Gewahrsam  und/oder  unter
Zollautsicht  haben,  kausen  oder  verkaufen;
2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  die  in  §  1  aufgeführten  Gegenstände
  erzeugt  oder  verarbeitet  werden.
3.  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

§  3.  Zu  melden  sind

1.  die  Vorräte,  die  den  zur  Auskunft  nach  §  2  Verpflichteten  gehören;  dabei
ist  anzugeben,  wer  diese  Vorräte  aufbewahrt  (genaue  Adresse),  mit  Angaben
der  Mengen,  die  von  den  einzelnen  Personen  oder  Firmen  usw.  aufbewahrt
  werden;  5

2.  die  einzelnen  Vorräte,  die  sich  —  mit  Ausnahme  der  unter  1.  angegebenen

engen  —  außerdem  in  seinem  Gewahrsam  befinden,  sowie  die  Eigentümer
  (unter  Angabe  der  genauen  Adresse)  der  einzelnen  Mengen;

3.  die  Mengen,  die  sich  auf  dem  Transport  zu  dem  nach  §  2  zur  Auskunft
Verpflichieten,  oder  unter  Zollaufsicht  (auf  dem  Wege  zu  ihm)  befinden.

Die  Mengen  sind  einheitlich  in  Kilogr  uih  s
genannten  Stoff  geirennt.  beitlich  ilogramm  anzugeben  und  zwar  für  jeden  in  #

*  4.  Zeitpunkt  für  die  Angaben  der  Meldung.

Zu  melden  sind  alle  in  §  3  aufgeführten  Vorräte  und  Mengen  nach  dem  am
7.  April  1915  vormittags  10  Uhrktatsächlich  bestehenden  Zustande.
§  5.  Ausgenommen  von  der  Verfügung

sind  Vorräte,  die  am  Tage  der  Vorratserhebung  weniger  als  je  50  kg  von  einer  der
in  §  1  aufgeführten  Gegenstände  boreh  6  8