Nr. 52. 1915. 285
solche inländische Fabrikanten, die die Wolle zu Heereslieferungen verarbeiten,
zu sorgen. Die Wäschereien unterstehen der dauernden Überwachung durch die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums.
Die Eigentümer der Wollen dürfen danach die Wollen entweder unmittel-
bar oder durch Vermittelung von Händlern an Heeresbedarfsfabrikanten ver-
kaufen. In ersterem Falle ist der Eigentümer, im letzteren Falle der Händler
verpflichtet, die Wollen über die vorstehend genannten Wäschereien an die
Heeresbedarfsfabrikanten zur Ablieferung zu bringen.
DOo die verpflichteten Wäschereien Wollmengen unter 1000 kg Rohgewicht
nicht bearbeiten, dürfen Eigentümer, deren Gesamterzeugnis oder Besitz diese
Menge nicht erreicht, sich zu gemeinsamer Ablieferung zusammenschließen.
Alle schon abgeschlossenen Verkäufe von Wollmengen an Heeresbedarfs-
fabrikanten können in Kraft bleiben, wenn die Wolle einer der zugelassenen
Wäschereien zur Wäsche, zur Überwachung und Ablieferung zugeführt wird.
Von dem Abnehmer der Wolle ist der Wäscherei der Waschlohn vor Abliefe-
rung zu erstatten.
Sofern bereits Wollen an Fabrikanten verkauft worden sind, die sich nicht
verpflichten, die Wolle zu Heereslieferungen zu verwenden, darf Ablieferung
nicht erfolgen.
Vor dem 31. August 1915 müssen sämtliche Bestände der deutschen Schaf-
schur 1914/15 in das Eigentum der Heeresbedarfsfabrikanten übergegangen sein.
Jede andere Art von Lieferungen, sowie jede andere Art von Veräuße-
rungen, insbesondere der Verkauf von Wolle der deutschen Schafschur 1914/15
auf Märkten oder öffentlichen Versteigerungen ist verboten.
Es wird ausdrücklich auf die Bundesratsverfügung vom 22. Dezember 1914
betreffs der Höchstpreise hingewiesen.
Zuwiderhandlungen gegen die Beschlagnahmeverfügung oder gegen die
Ausführungsbestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft,
sofern nicht nach allgemeinen Gesetzen höhere Strafen verwirkt sind.