Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

292 Nr. 55. 19165 
Anordnungen 
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rdu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 
31. März 1915 (RGBl. S. 195). 
  
it gemäß § 4 Verträge zu berücksichtigen sind, hat der zur über- 
lasund bre weh gemeß en erford hlchen Nachweis über den Inhalt der Ver- 
träge der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin, Potsdamer 
Straße 30, nach der Vorschrift in 2 Abs. 2 bei Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige 
beizubringen. Hat der Anzeigepflichtige dies unterlassen, und den Nachweis nicht 
spätestens auf die Anforderung der Ware durch die Bezugsvereinigung nachträglich 
erbracht, so ist diese befugt, die Anordnung der zwangsweisen Überlassung gemäß §& 14 
zu beantragen. 
Die von der Bezugsvereinigung in Anspruch genommenen Erzeugnisse sind bis 
um Abruf aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Erfolgt der Abruf, so sind die 
aren nach Wahl der Bezugsvereinigung frei Eisenbahnwagen der Verladestation 
oder Kahn oder frei Wagen ab Lager in handelsüblicher Weise zu liefern. Auf Ver- 
langen der Bezugsvereinigung hat der Lieferungspflichtige Säcke, gegebenenfalls gegen 
Leihgebühr, zu stellen. 
Zu § 6. Die Bezugsvereinigung hat bei Anforderung der von ihr in Anspruch 
genommenen Waren den von ihr für angemessen erachteten übernahmepreis zu bieten. 
Ist Verkäufer mit dem gebotenen Übernahmepreis nicht einverstanden, so hat er gemäß 
Abs. 3 das Recht, die Entscheidung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde an- 
zurufen. Dieser ist gleichzeitig der Nachweis des beanspruchten höheren Herstellungs- 
oder Erwerbspreises vorzulegen. Ebenso ist eine etwaige Mehrforderung für Zinsen, 
Unkosten und Gewinn sofort eingehend zu begründen. Von der Anrufung der höheren 
Verwaltungsbehörde ist die Bezugsvereinigung unverzüglich zu benachrichtigen. 
Die Verpflichtung zur Lieferung der von der Bezugsvereinigung angeforderten 
Waren wird durch das Verfahren über die Preisfestsetzung nicht aufgeschoben. Der Ver- 
flichtete hat vielmehr ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme- 
preises zu liefern und die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr als angemessen 
erachteten Preis zu zahlen. 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Verladung der Ware. Etwaige 
Restbeträge sind spätestens 14 Tage nach Mitteilung der von der höheren Verwaltungs- 
behörde getroffenen Entscheidung zu zahlen. « 
Aer Waren der im §5 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, die im Eigentum 
eines Ausländers stehen und zum Verkauf im Inlande bestimmt sind, hat spätestens 
am 15. April 1915 die Handelskammer, in deren Bezirk die Ware lagert, um Fest- 
setzung der Übernahmepreise zu ersuchen und gleichzeitig die Bezugsvereinigung ent- 
Frrechend alenachrichigen. Die Verpflichtung zur Lieferung der von der Bezuter 
n Waren wird dur ¼ü i e 
lhernahmepreise nicht aufgeschoben. das Verfahren über die Festsehung 
 
	        
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