thumbs : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung.  $  6,  23

Volkes  Veranlassung,  die  Quelle  der  weltlichen  Gewalt  im  Volkswillen
  zu  suchen,  eine  Auffassung,  welche  durch  die  Eigenschaft
des  heiligen  römischen  Reiches  als  eines  Wahlreiches  unterstützt
wurde.  So  entwickelten  sich  gegenüber  der  einseitigen  Auffassung
von  der  Souveränetät  des  Monarchen  schon  im  Mittelalter  die
Keime  der  Theorie  der  Volkssouveränetät.  Diese  wurde  von
den  Schriftstellern  des  siebzehnten  und  achtzehnten  Jahrhunderts
in  ebenso  einseitiger  Weise  wie  die  Theorie  von  der  Souveränetät
des  Monarchen  entwickelt.  Ihre  schroffste  Ausbildung  fand  sie
durch  Rousseau®,  ihre  praktische  Verwirklichung  in  der  franzdsischen
  Revolution.  |

Eine  größere  Klärung  über  den  Begriff  der  Souveränetät  hat
erst  im  Laufe  des  neunzehnten  Jahrhunderts  stattgefunden.  Die
Einführung  konstitutioneller  Verfassungen  hat  den  Gedanken  von
der  Schrankenlosigkeit  des  Herrschers  beseitigt.  Mit  der  Durchdringung
  der  historischen  Staatsauffassung  ist  die  Vorstellung,  daß
das  eine  oder  das  andere  der  angeführten  Prinzipien  das  allein
zulässige  sei,  überwunden  worden.  Durch  die  weitere  Ausbildung
der  juristischen  Lehre  vom  Staat  sind  die  Personen  des  Staates
und  des  Herrschers  schärfer  von  einander  geschieden  worden  ®.

Der  Begriff  der  Souveränetät  stammt  aus  einer  Zeit,  wo  eine
strenge  Scheidung  der  Personen  des  Staates  und  des  Herrschers
noch  nicht  stattgefunden  hatte.  Dies  hat  zur  Folge  gehabt,  daß
der  Ausdruck  „Souveränetät“  auch  noch  in  der  heutigen  Wissenschaft,
  sowie  namentlich  im  Sprachgebrauch  der  Staatspraxis  teils
angewandt  wird,  um  gewisse  Eigenschaften  des  Staates,  teils,
um  die  Rechtsstellung  bestimmter  Personen  im  Staate  zu
bezeichnen  ”.

6  Rousseau,  Du  contrat  social,  namentlich  livres  II  chap.  6  und  III
chap.  1,  16—18.  Eine  erschöpfende  Darstellung  der  Geschichte  des  Begriffs
der  Volkssouveränetät  gibt  Gierke,  Althusius  les

6  Preuß,  Gemeinde,  Staat,  Reich  92  ff.,  100  ff.  will  den  Souveränctätsbegriff
  aus  der  Dogmatik  des  Staatsrechts  völlig  eliminieren,  weil  derselbe
nur  für  den  absoluten  Staat  passe,  der  kein  anderes  Gemeinwesen  neben
eich  anerkenne.  Aber  wenn  der  Souveränetätsbegriff  sich  auch  im  absoluten
Staate  entwickelt  hat,  so  ist  doch  seine  Anwendbarkeit  nicht  auf  diesen  beschränkt.
  Gerade  für  die  Bestimmung  des  Verhältnisses  mehrerer  Gemeinwesen
  zueinander  besitzt  er  eine  erhebliche  Bedeutung.  Ebensowenig  ist
Aftolter,  Allg.  St.R.  11  und  Arch.Off.R.  17  137  zuzustimmen,  der  den  Begriff
der  Souveränetät  für  einen  bloß  politischen  erklärt.  Die  Aufstellung  des
Souveränetätsbegriffes  hat  allerdings  politischen  Zwecken  gedient,  aber  der
Begriff  selbst  hat  im  Laufe  der  Zeit  den  Charakter  eines  Rechtsbegriffes
angenommen.  Vgl.  auch  Jellinek,  Staatsl.  474f.

1  Vgl  Rehm,  Staatsl.  62;  Jellinek,  Staatsl.  457,  474;  Anschütz,  Enzyklop.
  21ff.  In  dieser  Unterscheidung  ist  nicht  etwa,  wie  Jellinek,  Staatenverbindungen
  24  meint,  eine  Spaltung  der  Souveränetät  enthalten.  Dieselbe
  ist  deshalb  notwendig,  weil  das  Wort  „Souveränetät“  tatsächlich
zur  Bezeichnung  eines  doppelten  Verhältnisses  gebraucht  wird,  indem  es
einerseits  dazu  dient,  das  Verhältnis  des  Staates  zu  anderen  Rechtssubjekten,
  andererseits  die  Stellung  bestimmter  Personen  im
Staate  zu  bezeichnen.  Im  ersteren  Sinne  spricht  man  von  Staats-