Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 58. 301 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 17. April 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Grenzverkehr über die deutsch-schweizerische 
und die deutsch-österreichische Grenze. (2) Bekanntmachung, betreffend 
Zusammenstellung von Feldadressen, Kriegsauszeichnungen und Gedenk- 
tafeln für Gefallene. 
  
  
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 12. April 1915, betreffend Grenzverkehr über die 
deutsch-schweizerische und die deutsch-österreichische Grenze. 
Es wird hierdurch bekannt gegeben, daß der Stellvertretende Kommandierende 
General I. Bayrischen Armeekorps in Regelung des Grenzverkehrs über die 
deutsch-schweizerische und die deutsch-österreichische Grenze Anordnung dahin 
getroffen hat, daß beim Grenzübertritt der Paß nur für den Paßinhaber und 
seine Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahre gilt, für die Ehefrau, die 
Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahre an und für die Dienerschaft aber 
besondere Pässe nötig sind. · 
Schwerin, den 12. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern 
L. v. Meerheimb.
	        
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