802 Nr. 58. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 14. Upril 1915, betreffend Zusammenstellung von
Feldadressen, Kriegsauszeichnungen und Gedenktafeln für Gefallene.
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armee-
korps vom 6. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Zusammenstellung
von Feldadressen, Kriegsauszeichnuungen und Gedenktafeln für Gefallene.
1. Nach Anordnung des Kriegsministeriums ist gegen die in Vereins= und ähn-
lichen Zeitschriften, sowie von Firmen, Verbänden usw. veröffentlichten Zusammen-
stellungen von Adressen der im Felde stehenden Mitglieder usw. und ihre Versendung
nichts einzuwenden, sofern sich daraus nicht die Zugehörigkeit des Truppenteils, der
Kommando= oder Feldverwaltungsbehörde zu den höheren Verbänden (Armee, Armee-
gruppe usw.) ersehen läßt. Auch darf keinesfalls zu erkennen sein, auf welchem Kriegs-
schauplatz sich der betreffende Truppenteil befindet.
Das Gleiche gilt für alle Veröffentlichungen über Heeresangehörige, denen
Kriegsauszeichnungen verliehen worden sind.
2. Bei den in den Zeitschriften enthaltenen Gedenktafeln für Gefallene ist zu
zaussten unn nur noch die Angabe des Datums des Verlustes und des Truppenteils
zulässig ist.
tDie Benennung des höheren Truppen-Verbandes, ferner die Ortsangabe und
die Bezeichnung des Kriegsschauplatzes muß hiernach in den Gedenktafeln für Ge-
fallene unterbleiben.
V. s. d. st. G.
v. Voß.