Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 63. 1915. 315 
(3) Bekanntmachung vom 27. April 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 12. April 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Kar- 
toffeln. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 12. April 1915 über die 
Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln wird auf Grund der §§ 14, 16 und 17 
dieser Bundesratsverordnung das Nachstehende bestimmt: 
J. 
Die Reichsstelle für Kartoffelversorgung ist als besondere Reichsbehörde 
errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin, Abgeordnetenhaus. Zum Reichskommissar 
ist von dem Reichskanzler der Präsident des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel, 
Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Dr. Kautz, ernannt. 
Der Schriftverkehr der Kommunalverbände mit der Reichsstelle hat un- 
mittelbar zu erfolgen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen Ab- 
weichungen besonders vorgeschrieben sind. 
II. 
Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der §8 8, 
13 und 15 der Bundesratsverordnung werden von der Landesbehörde für Volks- 
ernährung zu Schwerin wahrgenommen. 
Der Landesbehörde für Volksernährung werden zugleich die Befugnisse aus 
§ 11 der Bundesratsverordnung übertragen. 
III. 
Als Kommunalverband ist, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, jeder 
ortsobrigkeitliche Bezirk anzusehen. Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und 
Hebungsgüter gehören zu dem ortsobrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt. 
Die Vertretung des Kommunalverbandes und dessen Verwaltung liegt der Orts- 
obrigkeit ob. « 
Das ritterschaftliche Gebiet jedes Aushebungsbezirks bildet einen Kom- 
munalverband, dessen Vertretung und Verwaltung durch den nach der Verord- 
nung vom 6. August 1914 für den Aushebungsbezirk bestellten Kommissar zu 
erfolgen hat. 
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Bekanntmachung gehören die 
Rostocker Distriktsgüter sowie die Güter Bergrade, Wisch und Zarnekow bei 
Neuburg. 
Die Kommunalverbände haben den Weisungen der Landesbehörde für 
Volksernährung Folge zu leisten.
	        
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