Nr. 63. 1915. 315
(3) Bekanntmachung vom 27. April 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 12. April 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 12. April 1915 über die
Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln wird auf Grund der §§ 14, 16 und 17
dieser Bundesratsverordnung das Nachstehende bestimmt:
J.
Die Reichsstelle für Kartoffelversorgung ist als besondere Reichsbehörde
errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin, Abgeordnetenhaus. Zum Reichskommissar
ist von dem Reichskanzler der Präsident des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel,
Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Dr. Kautz, ernannt.
Der Schriftverkehr der Kommunalverbände mit der Reichsstelle hat unmittelbar
zu erfolgen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen
besonders vorgeschrieben sind.
II.
Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der §8 8,
13 und 15 der Bundesratsverordnung werden von der Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin wahrgenommen.
Der Landesbehörde für Volksernährung werden zugleich die Befugnisse aus
§ 11 der Bundesratsverordnung übertragen.
III.
Als Kommunalverband ist, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, jeder
ortsobrigkeitliche Bezirk anzusehen. Die städtischen Kämmerei-, Hospital= und
Hebungsgüter gehören zu dem ortsobrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt.
Die Vertretung des Kommunalverbandes und dessen Verwaltung liegt der Ortsobrigkeit
ob. «
Das ritterschaftliche Gebiet jedes Aushebungsbezirks bildet einen Kommunalverband,
dessen Vertretung und Verwaltung durch den nach der Verordnung
vom 6. August 1914 für den Aushebungsbezirk bestellten Kommissar zu
erfolgen hat.
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Bekanntmachung gehören die
Rostocker Distriktsgüter sowie die Güter Bergrade, Wisch und Zarnekow bei
Neuburg.
Die Kommunalverbände haben den Weisungen der Landesbehörde für
Volksernährung Folge zu leisten.