Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  63.  1915.  315

(3)  Bekanntmachung  vom  27.  April  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  12.  April  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kartoffeln.


Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  12.  April  1915  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Kartoffeln  wird  auf  Grund  der  §§  14,  16  und  17
dieser  Bundesratsverordnung  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Die  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  ist  als  besondere  Reichsbehörde
errichtet.  Sie  hat  ihren  Sitz  in  Berlin,  Abgeordnetenhaus.  Zum  Reichskommissar
ist  von  dem  Reichskanzler  der  Präsident  des  Kaiserlichen  Kanalamts  in  Kiel,
Wirkliche  Geheime  Oberregierungsrat  Dr.  Kautz,  ernannt.

Der  Schriftverkehr  der  Kommunalverbände  mit  der  Reichsstelle  hat  unmittelbar
  zu  erfolgen,  soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Abweichungen
  besonders  vorgeschrieben  sind.

II.
Die  Verrichtungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §8  8,
13  und  15  der  Bundesratsverordnung  werden  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zu  Schwerin  wahrgenommen.
Der  Landesbehörde  für  Volksernährung  werden  zugleich  die  Befugnisse  aus
§  11  der  Bundesratsverordnung  übertragen.

III.

Als  Kommunalverband  ist,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  jeder
ortsobrigkeitliche  Bezirk  anzusehen.  Die  städtischen  Kämmerei-,  Hospital=  und
Hebungsgüter  gehören  zu  dem  ortsobrigkeitlichen  Bezirk  der  betreffenden  Stadt.
Die  Vertretung  des  Kommunalverbandes  und  dessen  Verwaltung  liegt  der  Ortsobrigkeit
  ob.  «

Das  ritterschaftliche  Gebiet  jedes  Aushebungsbezirks  bildet  einen  Kommunalverband,
  dessen  Vertretung  und  Verwaltung  durch  den  nach  der  Verordnung
  vom  6.  August  1914  für  den  Aushebungsbezirk  bestellten  Kommissar  zu
erfolgen  hat.

Zum  ritterschaftlichen  Gebiet  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gehören  die
Rostocker  Distriktsgüter  sowie  die  Güter  Bergrade,  Wisch  und  Zarnekow  bei
Neuburg.

Die  Kommunalverbände  haben  den  Weisungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  Folge  zu  leisten.