Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  30.  623

Die  Tilgung  hat  in  dem  Jahre  nach  der  Fertigstellung  der  Heil-  und  Pflegeanstalt
Günzburg  zu  beginnen  und  spätestens  30  Jahre  danach  zu  enden.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  2.  Mai  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

 

Nr.  7/Bmo  2.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  31.  Januar  1912  und  vom
19.  März  1912  (RBl.  1912  Seite  167  und  193/194)  verfügten  Anderungen  der
Militär-Transport-Ordnung  haben  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  27.  April  1912.
v.  Seidlein.  Frhr.  v.  Kreß.

 

 

Nr.  7027a  15.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

a)  10  Millionen  Mark  4%  ige  verlosbare,  vom  Ausstellungstag  innerhalb  60  Jahren
seitens  der  Bank  kündbare,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und
100  —KX  eingeteilte  Hypothekenpfandbriefe;