Nr. 66. 1915. 335
bezirkslisten sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere Zählbezirke in einer Ort-
schaft gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der
Ortsliste nur die Schlußsummen der Zählbezirkslisten zusammenzustellen und
aufzurechnen.
In der Ortsliste haben die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten anzugeben, wie groß die für die Frühjahrs-
bestellung in ihrem amtlichen Bereich etwa noch benötigte Saatgutmenge
jeder Getreideart und die noch zu bestellenden Flächen nach Hektar sind.
Die Orts= und Zählbezirkslisten sind in 2 Ausfertigungen aufzustellen.
Eine Ausfertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Anzeigen und
etwaigen Zählbezirkslisten bis zum 12. Mai einzusenden:
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Orts-
vorsteher) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen
Gebiet und im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen
Großherzoglichen Amter, Magistrate und Klosterämter,
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den etwaigen zugehörigen
Zählbezirkslisten ist von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) und ritter-
schaftlichen Ortsobrigkeiten für etwaige Rückfragen sorgfältig aufzubewahren.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort
die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten.—
in den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst —
nach erfolgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere
„Zusammenstellung für den Kommunalverband“ zu übertragen und sorgfältig
aufzurechnen und diese Zusammenstellungen unter Anschluß der zugehörigen
Ortslisten baldmöglichst, spätestens bis zum 16. Mai an das Groß--
herzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden.
Die Anzeigen werden von den Großherzoglichen Amtern, den Kloster-
ämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche Statistische Amt ein-
geschickt, sondern sorgfältig aufbewahrt.
V.
Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung
Das
der Ortslisten und hat die in § 9 der Bundesratsverordnung vor-
geschriebenen bis zum 19. Mai 1915 dem unterzeichneten Mi-
nisterium einzureichen.