Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 67. 1915, 339 
jedem Einzelfall Erlaubnis erteilen, sobald einwandfrei nachgewiesen wird, 
daß die Pferde den Korpsbezirk nicht verlassen. 
Die Eisenbahnstationsvorstände dürfen Händlern das Verladen von 
Pferden nur dann gestatten, wenn dieselben im Besitz von Erlaubnis- 
scheinen des zuständigen Generalkommandos oder der Remonte-Inspektion 
und bei kleinen Privattransporten der unter Ziffer 5 genannten Behörden 
sind. Diese Bestimmung hat auch volle Gültigkeit bei Transporten inner- 
halb des Korpsbezirks. 
Hieran anschließend bestimme ich auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 im Interesse der öffentlichen Sicherheit für 
den Bereich des IX. Armeekorps mit Ausnahme der Festungsbezirke Kiel, Cuxhaven 
und Geestemünde: 
Pferdehändler, deren Ankäuser und Beauftragte, welche ohne edie vorge- 
schriebene Erlaubnis Pferde ankaufen, auf der Bahn transportieren lassen 
oder ausführen, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
Diese Verordnung teitt sofort mit der Verkündung in Kraft. 
Altona, den 30. April 1915. 
Der stellvertr. kommandierende General- 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(2) Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, betreffend Erhebung der Vorräte 
von Kartoffeln am 15. Mai 1915. 
Die in § 7 der Bundesratsverordnung vom 4. März 1915 betr. Erhebung 
der Vorräte von Kartoffeln vorgesehene zweite Erhebung der Kartoffelvorräte 
findet am 15. Mai 1915 statt. Auf diese Erhebung finden die Vorschriften 
der Bekanntmachung vom 6. März 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 4. März 1915 über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln 
(Rbl. Nr. 36) Anwendung mit den folgenden Anderungen: 
O 
Die Erhebung erstreckt sich auf alle Vorräte von Kartoffeln, also auch 
auf solche unter 1 Zentner. Alle. Angaben sind in Zentnern und Pfund 
zu machen. 
II. 
Die Vorräte von Kartoffeln, welche im Eigentum des Reichs, eines 
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeres- 
verwaltungen und der Marineverwaltung oder eines Kommnunalverbandes oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.