Nr. 67. 1915, 339
jedem Einzelfall Erlaubnis erteilen, sobald einwandfrei nachgewiesen wird,
daß die Pferde den Korpsbezirk nicht verlassen.
Die Eisenbahnstationsvorstände dürfen Händlern das Verladen von
Pferden nur dann gestatten, wenn dieselben im Besitz von Erlaubnis-
scheinen des zuständigen Generalkommandos oder der Remonte-Inspektion
und bei kleinen Privattransporten der unter Ziffer 5 genannten Behörden
sind. Diese Bestimmung hat auch volle Gültigkeit bei Transporten inner-
halb des Korpsbezirks.
Hieran anschließend bestimme ich auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 im Interesse der öffentlichen Sicherheit für
den Bereich des IX. Armeekorps mit Ausnahme der Festungsbezirke Kiel, Cuxhaven
und Geestemünde:
Pferdehändler, deren Ankäuser und Beauftragte, welche ohne edie vorge-
schriebene Erlaubnis Pferde ankaufen, auf der Bahn transportieren lassen
oder ausführen, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Diese Verordnung teitt sofort mit der Verkündung in Kraft.
Altona, den 30. April 1915.
Der stellvertr. kommandierende General-
v. Roehl,
General der Artillerie.
(2) Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, betreffend Erhebung der Vorräte
von Kartoffeln am 15. Mai 1915.
Die in § 7 der Bundesratsverordnung vom 4. März 1915 betr. Erhebung
der Vorräte von Kartoffeln vorgesehene zweite Erhebung der Kartoffelvorräte
findet am 15. Mai 1915 statt. Auf diese Erhebung finden die Vorschriften
der Bekanntmachung vom 6. März 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 4. März 1915 über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln
(Rbl. Nr. 36) Anwendung mit den folgenden Anderungen:
O
Die Erhebung erstreckt sich auf alle Vorräte von Kartoffeln, also auch
auf solche unter 1 Zentner. Alle. Angaben sind in Zentnern und Pfund
zu machen.
II.
Die Vorräte von Kartoffeln, welche im Eigentum des Reichs, eines
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeres-
verwaltungen und der Marineverwaltung oder eines Kommnunalverbandes oder