Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

34 Nr. 68. 1915. 
83. 
Die Prüfungen geschehen im Universitätskrankenhaus. 
8 4. 
Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter 
Leeside nlasun geiche Nachweise G 5) einzureichen. ç 
Bewerber, deren Zulassungsgesuche später als zwei Wochen vor dem Beginn 
der Prüfung eingehen, sollen nur ausnahmsweise in der laufenden Prüfungs- 
periode berücksichtigt werden. 
85. 
Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen: 
der Nachweis der Vollendung des 21. Lebensjahres; 
ein obrigkeitliches Leumundzeugnis; 
das Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Volksschulbildung 
oder über eine gleichwertige Bildung; 
ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebensläauf; 
. der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zum Kranken- 
pflegeberuf; insbesondere auch eine Bescheinigung darüber, daß der 
Bewerber nicht an Krankheiten oder Körperfehlern leidet, die ihn an 
der Ausübung des Krankenpflegeberufes hindern oder die zu pfle- 
genden Personen schädigen könnten; 
6. der Nachweis einjähriger, erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme 
an einem zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staat- 
lich anerkannten Krankenpflegeschule. 
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden durch ein schriftliches Zeugnis 
desjenigen Arztes geführt, der den Unterricht in der Krankenpflegeschule geleitet 
hat; und sind von diesem ummittelbar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
zu übersenden. Ist zwischen dem Austritt des Bewerbers aus der Kranken- 
bflegeschule und seiner Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes Jahr ver- 
flossen, oder liegen die Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis unter 
Nr. 5 durch das Zeugnis eines für den Wohnort oder den Aufenthaltsort zu- 
ständigen beamteten Arztes zu erbringen. # 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. 
g 6. 
Personen, welche eine der im § 5 Nr. 6 bezeichneten Krankenpflegeschulen 
nicht besucht haben, können mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für 
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