Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr 68. 1915. 
§ 17. 
Tritt ein Prüfling ohne eine nach der Meinung der Prüfungskommission 
s—i-e Ss i Laufe der Prüfung zurück, so hat er sie vollständig 
"5“ wieeen pohung der nicht bestandenen oder ohne Entschuldigung nicht 
vollendeten Prüfung ist nicht öfter als zweimal und frühestens nach sechs Mo- 
naten, spätestens nach drei Jahren zulässig; sie muß bei derjenigen Prüfungs- 
kommission stattfinden, bei der die frühere Prüfung begonnen worden ist. 
Das Ministerium, Abteilung für Medizinalangelegenheiten, behält es sich 
vor, aus besonderen Gründen Ausnahmen hiervon zu gestatten. 
8 18. 
Der Prüfling wird, falls er die Prüfung nicht bestanden hat, vom Vor— 
sitzenden davon benachrichtigt und erhält auf seinen Antrag die eingereichten 
Zeugnisse zurück, nachdem auf dem Zeugnis über die Teilnahme an einem 
Krankenpflegekurse (§ 5 Nr. 6) ein Vermerk über den Ausfall der Prüfung ge- 
macht worden ist. 
Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prüfungsverhand- 
lungen unter Beifügung der Gesamtzensur an die Medizinalkommission behufs 
staatlicher Anerkennung der Krankenpflegeperson ein. 
Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis nach dem Muster der 
Anlage K erteilt. 
— 8 10. 
In den Fällen der 88 4 und 5 der Verordnung wird dagegen der Ausweis 
nach dem Muster der Anlage B erteilt. 
1 Die Erteilung des Ausweises im Fall des §& 5 ist nur zulässig, wenn der. 
Ausbildungskursus von ausreichender Dauer war und der Antragsteller die Be- 
dingungen in & 5 Abs. 1 Ziff. 1—4, 5 der Verordnung erfüllt und durch das 
Zeugnis des zuständigen beamteten Arztes oder Krankenhausarztes oder des Vor- 
standes einer staatlich anerkannten geistlichen oder weltlichen Krankenpflege- 
genossenschaft nachweist, daß er mindestens 5 Jahre lang als Privatpfleger oder 
im Anstalts- oder im Gemeindedienst die Krankenpflege befriedigend ausgeübt 
hat. Wenn besonders dringende Gründe vorliegen, kann ausnahmsweise auch 
der Nachweis des Besuchs eines Ausbildungskurfus erlassen werden, voraus- 
gesetztt, daß die Prüfungskommission dies befürwortet hat. 
Schwerin, den 5. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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