Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 68. 1915. 
Muster B. 
Msmeis für stoatlich anerkannte Krankenpflegepersonen. 
—— Ô nÛ e 
den Nachweis der Ausbilbung in der Krankenpflege erbracht hat und bie zur 
Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiermit 
die Bescheinigung, daß H staatlich als enge. 
Für den Fall, daß Tatsachen bekannt werden, welche den Mangel derjenigen 
Eigenschaften dartun, die zur Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlich sind, 
oder daß die Krankenpflegeperson den in Ausübung der staatlichen Aussicht erlassenen 
Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt, bleibt die Zurücknahme der Anerkennung 
vorbehalten. 
Rostock,den 19 
anerkannt ist. 
  
(L. S) 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Medizinalkommission.
	        
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