Ar. 73. 369
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Miutwoch, den 19. Mai 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekaonntmachung, betreffend die Einrichtung einer Krankenpflegeschule.
II. Abteilung.
N
(1) Bekanntmachung vom 18. Mai 1915, betreffend die Einrichtung einer
Krankenpflegeschule.
Im Universitätskrankenhaus zu Rostock ist eine Einrichtung getroffen worden,
männliche und weibliche Personen in der Krankenpflege auszubilden, so daß
sie der Bedingung in § 5 Abs. 1 Ziff. 6 der Bekanntmachung vom
5. Mai d. Is. (Rbl. 1915 Nr. 68) für die Zulassung zur Krankenpflege-
prüfung genügen.
Der Ausbildungskurs ist einjährig, und die Aufnahme in die Kranken-
pflegeschule erfolgt in jedem Jahr nur zum 1. Juli. Der Unterricht selbst
ist kostenlos.
Vorstand der Krankenpflegeschule ist der Direktor der inneren Klinik.
An ihn sind die Meldungen für die Aufnahme zu richten. Ausgenommen
kann nur werden, wer es nachweist, daß er die Bedingungen in § 5 Abs. 1
Ziff. 1—4, 5 der genannten Bekanntmachung erfüllt.
Der Vorstand bestimmt darüber, ob und wie lange das Schülerpersonal
während des Ausbildungskurses im Universitätskrankenhaus wohnen oder
eine andere Unterkunft nehmen soll.
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