572 Nr. 74. 1915.
Bekanntmachung vom 17. Mai d. Is., betreffend Anderung
100 Dea unnanna zn die Regelung des Verkehrs mit Gerste
— KG#Bl. S. 282 —, den Bierbrauereien die Weiterverarbeitung der
Gerste nicht mehr gestattet ist, sind diese Gerstemengen für das Reich,
vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung
in Berlin, verstrickt. Der Zentralstelle müssen die noch vorhandenen
Mengen bekannt werden. Die Bierbrauereien haben daher die
Vorräte an Gerste, die sie mit Beginn des 25. Mai 1915 im Besitz haben,
und ihre Eigentümer dem Deutschen Brauerbund E. V. anzuzeigen, der die
Anzeigen an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung bis zum
10. Juni 1915 weitergeben wird. Dieselbe Anzeigepflicht gilt für Unter-
nehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, die vor dem 17. Mai 1915
nicht Gerste zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere von Mehl,
Graupen und Malzextrakt, zur Herstellung von Gerste= und Malzkaffee, sowie
zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßbefe-
fabrikation verwendet haben.
Weiter haben Bierbrauereien nach § 2 der Bekanntmachung über Malz
anzugeben, wieviel Malz sie nach den I§ 1 bis 3 der Bekanntmachung, be-
treffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom
15. Februar 1915 in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1915 ver-
wenden dürfen, und zwar möglichst getrennt für die drei Vierteljahre. Gleich-
zeitig haben die Brauereien anzuzeigen, wieviel Malz sie seit dem 1. April
bis zum 24. Mai 1915 zur Bierbrauerei verwendet haben. Malz, das nach
dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist, ist hierbei nicht
mit anzugeben.
Die Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu erstatten. Anzeigen über
Vorräte, die sich mit Beginn des 25. Mai 1915 auf dem Transport be-
finden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger an den
Deutschen Brauerbund E. V. zu erstatten. Gleichzeitig mit der Anzeige haben
Anzeigepflichtige unter Darlegung der Verhältnisse diejenigen Malzvorräte
gesondert anzugeben, für welche sie nach § 3 der Bekanntmachung über Malz
von der Absatppflicht und von der Überlassungspflicht befreit sein wollen.
Hierunter fallen:
a) Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fortführung seines Betriebes
in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nach-
weislich für die Herstellung von Malzextrakt und ähnlichen phar-
mazeutischen Erzeugnissen oder von Malzkaffee benötigt,