Nr. 76. 381
Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 25. Mai 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Gebührenordnung für die nach § 29
der Azetylenverordnung vom 26. Juni 1914 vorzuneh-nenden amtlichen
Prüfungen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. Mai 1915, betreffend Geblhrenorbnung für die
nach § 29 der Azetylenverordnung vom 26. Juni 1914 vorzunehmenden amt-
lichen Prüfungen.
Auf Grund des § 31 der Aszetylenverordnung vom 26. Juni 1914
(Rbl. 1914 Nr. 43), welche mit dem 26. Juni 1915 in Kraft tritt, werden
die für die Ausführung von Typenprüfungen (vgl. Anlage II der Verordnung)
und der im § 29 vorgeschriebenen amtlichen Prüfungen an den Sachverständigen
zu zahlenden Gebühren nachstehend gemäß Anlage I1 und II festgesetzt. 72
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Schwerin, den 19. Mai 1915. 8
Großherzoglich Mecklenburgisches: Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Anlage 1.
Gebührenordnung für die Untersuchungs= und Prufstelle.
I. Die Untersuchungs= und Prüssstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze
für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben: Gebühren=
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentyps gemäß Ziffer II betrag in.
der Prüfungsordnung 20
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