Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

382 Nr. 76. 1915 
Für die technische Betriebsprüfung und fachmännische Begut- Gebühren= 
5* # g6h sepanntent= betrag in 
izei A 
be des 8 12 oder §& 14 der Polizeiverordnung 
naqh * * sofern derselbe Typ in Aussicht genommen ist 180 
b) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 4 der Polizeiverordnung 
einschließlich der Prüfung der Patronen 60 
c) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 5 der Polizeiverordnung 40 
  
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben Typs 
Iie Mehgabe der Ziffer III Abs. 2 der Prüfungsordnung 60 
4. Für die erneute Prüfung eines abgeänderten Apparats nach 
Maßgabe der Ziffer VI Abs.eß. 4 
ö. Für die Prüfung einer Wasservorlage.. ... 
II. Die Zusendung der Apparate an die Untersuchungs= und Prüsstelle, die Auf- 
stellung und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 
Anlage II. 
Gebahrenordnung für die Prüfung (Abnahme) von Azetvlenanlagen. 
bis 200 1, r 200 über 200 füber hoe 
Dauerleistung in der Stunde 
Umfang der. Anlagen für die 
wiede wieder- wieder. wieder 
erste helle erste holte sersteholte erste holte 
—..———————-n—————— bro 
  
  
  
  
I. Beleuchtungsanlagen: 
1. Vollständige Prüfung der An- 
lage einschließlich der System- 
prüfung der Apparatte5 15 225 6830 
2. Teilweise Prüfung ausschließlich 
der Systemprüfung der Appa- · 
rate....... 1510 25 15 35 20 45 25 
II. Schweiß= und Schneidanlagen 10 1015 10 205 
Bei Anlagen über 2000 Liter Dauerleistung wird der Zeitaufwand, die Stunde 
zu 5 /0, mindestens aber der nach 1 oder II jeweilig zutreffende Höchstsatz berechnet. 
Besondere Reisekosten kommen neben den Gebühren nicht zur Erhebung. 
Die ermäßigten Sätze für wiederholte Prüfungen sind für jede infolge Ver- 
schuldens des Auftraggebers an dem festgesetzten Tage nicht ausgeführte oder nicht 
zu Ende geführte Prüfung zu erheben. " · .- ·. 
Der Besitzer der Anlage ist verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen Arbeits- 
kräfte und Vorrichtungen bereitzustellen oder Ersatz der dafür notwendigen Aufwen- 
dungen zu leisten. - «- 
  
  
  
  
  
  
  
  
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