On
Nr. 78. 1915. 393
I. Allgemeine Bestimmungen.
* 1.
Errichtung der Stromlieferungsanlagen. Absatzgebiet.
Die Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe in Berlin, im nachfolgenden
„Werk“ genannt, ist verpflichtet, Anlagen zu errichten und zu unterhalten, aus denen
es technisch möglich ist, in dem in Ziffer 2 bezeichneten Gebiet des Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin alle Abnehmer mit elektrischer Energie zu versorgen.
Die Bestimmungen dieser Genehmigungsurkunde beziehen sich auf das in der
Karte (Anlage 1)7) rot begrenzte Gebiet im Westen des Großherzogtums.
Über das rot begrenzte Gebiet hinaus darf innerhalb des Großherzogtums das
Werk Strom nur mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern liefern.
Das Werk hat die der Stromversorgung des Genehmigungsgebiets dienenden
Anlagen einschließlich der Baulichkeiten dauernd in ordnungsmäßigem, betriebsfähigem
und dem jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Zustande zu erhalten.
Für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen sind neben den reichsgesetzlichen,
landesgesetzlichen und landespolizeilichen Bestimmungen maßgebend:
I. die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker für die Errichtung von Starkstromanlagen,
II. die jeweils geltenden Vorschriften des Verbandes für den Betrieb von
Starkstromanlagen,
III. die jeweils geltenden Normalien des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
für Leitungen und Installationsmaterial,
IV. die Sicherheitsvorschriften der Reichspost, zum Schutze der Schwachstrom-
anlagen.
Diesen Posschriften sollen auch alle im Genehmigungsgebiet errichteten Strom-
verteilungs= und Niederspannungsanlagen entsprechen. Soweit diese Anlagen nicht von
dem Werk errichtet werden, dürsen sie von ihm erst dann angeschlossen werden, wenn
nach Wahl des Abnehmers entweder das Werk oder ein unpartel#scher Sachverständiger,
dessen Ernennung im Streitfalle dem Ministerium des Innern zusteht, die Anlage als
vorschriftsmäßig anerkannt hat.
8 2.
System und Spannungen.
Das Werk liefert dreiphasigen Wechselstrom von 100 sekundlichen Polwechseln.
Die Spannung beträgt
in Speiseleitungen bis zu 40 000 Volt,
in Hochspannungs-Verteilungsleitungen gegen 15 000 Volt,
in Niederspannungsleitungen gegen 380/220 Volt. Z
Andere Spannungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Ministeriums
des Innern eingeführt werden. Z„
Das Werk liefert die elektrische Energie gemäß 8 17 und 18 dieser Urkunde bis
an die Verbrauchsstellen, und zwar entweder unmittelbar an die Verbraucher oder an
Abnehmer, die den Strom ihrerseits an die Verbraucher abgeben.