402 Nr. 78. 1915.
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des Werkes gleichlautend und sollen durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kennt-
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nis gebrachter) der Tarife fehüren mit Ausnahme der Fälle der Ziffer 70 der be-
migung des Ministeriums des Innern. ç
föndern e von Preisnachlässen ist das Werk berechtigt. Jedoch darf es sich
dafür Vergünstigungen auf dem Gebiete des Installationswesens nicht gewähren oder
versprechen lassen. · » »»
84. Über alle gewährten Preisnachlässe muß dem Ministerium des Innern von dem
Werk auf Verlangen nähere Auskunft gegeben werden. Derartige Auskünfte wird die
Großherzogliche Regierung vertraulich behandeln. Mit Wirkung über den 31. März 1953
(Ziffer 42) hinaus dürfen Preisnachlässe nur mit besonderer Genehmigung des Mini-
steriums des Innern gewährt werden. ç ç
Eine Nachprüfung der Tarife soll erstmalig mit Wirkung vom 1. April 1924 ab
und dann alle 5 Jahre, also mit Wirkung vom 1. April 1929 ab usw. vorgenommen
werden. Die Nachprüfung soll gemeinschaftlich durch Beauftragte des Ministeriums des
Innern und des Werks beschafft werden. Hält das Ministerium des Innern auf Grund
der Nachprüfung eine Herabsetzung der bisherigen Strompreise für geboten, und stimmt
das Werk diesem Verlangen nicht zu, so entscheidet über die Herabsetzung ein nach den
Bestimmungen des § 32 zu berufendes Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schieds-
gerichts ist endgültig.
86. Erhalten die einzelnen Verbraucher den Strom nicht unmittelbar von dem Wertk,
sondern durch Vermittelung eines Dritten, der ihn seinerseits von dem Werk bezieht, so
ist es Sache dieses Dritten, die von den Verbrauchern zu zahlenden Strompreise festzu-
setzen, unbeschadet weiterer Regelung durch abzuschließende (Konzessions-, Pacht= usw.)
Verträge (Ziffer 70).
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Stromlieserung für die Landeseisenbahnen und für andere staatliche Zwecke.
Sollte die Großherzogliche Eisenbahnverwaltung für das Eisenbahnunternehmen
oder einen Teil desselben zu elektrischer Zugbeförderung übergehen, so ist die Groß-
herzogliche Regierung bezüglich der hierfür erforderlichen Leitungen durch diese Geneh-
migungsurkunde nicht beschränkt. Soweit die Eisenbahnverwaltung den Strom nicht
selbst erzeugt, sondern von anderer Seite bezieht, soll dem Werk Gelegenheit gegeben
werden, ein Angebot auf Stromlieferung zu machen. Die Eisenbahnverwaltung ist
aber nicht verpflichtet, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
88. Bei unmittelbarem Strombezug für andere staatliche Zwecke aus den dem Werk
gehörenden Hoch- oder Niederspannungsnetzen ist den beteiligten Behörden auf die tarif-
mäßigen Strompreise ein Sonderrabatt von 10 % zu gewähren, sofern nicht im ein-
zelnen nach Art des Verbrauchs noch günstigere Abmachungen getroffen werden.
g 21.
•# Ausführung der Anschlußanlagen im Versorgungsgebiet.
89. 1 Sihssfalmelmer 1 Feen zu bestimmen, von welchem der von den en
ge b. zugelassenen Intallateure ihre Anschlußanlagen ausgeführt werden sollen. Die nähere
ie Pemmungen über die Zulassung von Installateuren enthält die Anlage 5.
81.
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82.
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