Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

402 Nr. 78. 1915. 
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ein unin Turiseli d. 1 hurshnisaharen. mecklenburgischen Abnehmer 
des Werkes gleichlautend und sollen durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kennt- 
i rden. 
nis gebrachter) der Tarife fehüren mit Ausnahme der Fälle der Ziffer 70 der be- 
migung des Ministeriums des Innern. ç 
föndern e von Preisnachlässen ist das Werk berechtigt. Jedoch darf es sich 
dafür Vergünstigungen auf dem Gebiete des Installationswesens nicht gewähren oder 
versprechen lassen. · » »» 
84. Über alle gewährten Preisnachlässe muß dem Ministerium des Innern von dem 
Werk auf Verlangen nähere Auskunft gegeben werden. Derartige Auskünfte wird die 
Großherzogliche Regierung vertraulich behandeln. Mit Wirkung über den 31. März 1953 
(Ziffer 42) hinaus dürfen Preisnachlässe nur mit besonderer Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern gewährt werden. ç ç 
Eine Nachprüfung der Tarife soll erstmalig mit Wirkung vom 1. April 1924 ab 
und dann alle 5 Jahre, also mit Wirkung vom 1. April 1929 ab usw. vorgenommen 
werden. Die Nachprüfung soll gemeinschaftlich durch Beauftragte des Ministeriums des 
Innern und des Werks beschafft werden. Hält das Ministerium des Innern auf Grund 
der Nachprüfung eine Herabsetzung der bisherigen Strompreise für geboten, und stimmt 
das Werk diesem Verlangen nicht zu, so entscheidet über die Herabsetzung ein nach den 
Bestimmungen des § 32 zu berufendes Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schieds- 
gerichts ist endgültig. 
86. Erhalten die einzelnen Verbraucher den Strom nicht unmittelbar von dem Wertk, 
sondern durch Vermittelung eines Dritten, der ihn seinerseits von dem Werk bezieht, so 
ist es Sache dieses Dritten, die von den Verbrauchern zu zahlenden Strompreise festzu- 
setzen, unbeschadet weiterer Regelung durch abzuschließende (Konzessions-, Pacht= usw.) 
Verträge (Ziffer 70). 
8 20. 
Stromlieserung für die Landeseisenbahnen und für andere staatliche Zwecke. 
Sollte die Großherzogliche Eisenbahnverwaltung für das Eisenbahnunternehmen 
oder einen Teil desselben zu elektrischer Zugbeförderung übergehen, so ist die Groß- 
herzogliche Regierung bezüglich der hierfür erforderlichen Leitungen durch diese Geneh- 
migungsurkunde nicht beschränkt. Soweit die Eisenbahnverwaltung den Strom nicht 
selbst erzeugt, sondern von anderer Seite bezieht, soll dem Werk Gelegenheit gegeben 
werden, ein Angebot auf Stromlieferung zu machen. Die Eisenbahnverwaltung ist 
aber nicht verpflichtet, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. 
88. Bei unmittelbarem Strombezug für andere staatliche Zwecke aus den dem Werk 
gehörenden Hoch- oder Niederspannungsnetzen ist den beteiligten Behörden auf die tarif- 
mäßigen Strompreise ein Sonderrabatt von 10 % zu gewähren, sofern nicht im ein- 
zelnen nach Art des Verbrauchs noch günstigere Abmachungen getroffen werden. 
g 21. 
•# Ausführung der Anschlußanlagen im Versorgungsgebiet. 
89. 1 Sihssfalmelmer 1 Feen zu bestimmen, von welchem der von den en 
ge b. zugelassenen Intallateure ihre Anschlußanlagen ausgeführt werden sollen. Die nähere 
ie Pemmungen über die Zulassung von Installateuren enthält die Anlage 5. 
81. 
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82. 
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