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Nr. 78. 1915. 403
Errichten Städte oder ländliche Gemeinden bezw. Genossenschaften oder andere
Gemeinschaftsabnehmer die Verteilungsnetze selbst, so bestimmen sie den ausführenden
Unternehmer nach freiem Ermessen. Uber die Zulassung von Installateuren zur Aus-
führung von Anschlußanlagen an die von ihnen betriebenen Verteilungsnetze werden
die Städte und Gemeinden bezw. Genossenschaften und sonstigen Gemeinschaftsabnehmer
die erforderlichen Bestimmungen treffen.
Soweit das Werk Verteilungsnetze in Städten oder Gemeinden auf Grund von
Konzessions= oder Pachtverträgen selbst betreibt, hat es, wenn nicht in diesen Verträgen
ein anderes bestimmt ist, jedem von ihm zugelassenen Installateur (vgl. Anlage 5) die
Ausführung von Anschlußanlagen zu gestatten.
Die Installateure haben bei der Ausführung von Anschlußanlagen die Vorschriften
des § 6 ff. der Anlage 5 zu beachten.
III. Ubergang des Unternehmens auf die Großherzogliche Regierung.
g 22.
Allgemeine Bestimmungen.
Ein Übergang des Unternehmens auf die Großherzogliche Regierung kann
eintreten:
I. durch
II. durch
III. durch
während der Dauer der Genehmigungszeit 6 23),
bei Ablauf der Genehmigungszeit (§ 24),
bei vorzeitiger Aufhebung der Genehmigung (§ 25).
§l 23.
Ankauf während der Genehmigungszeit.
Die Großherzogliche Regierung hat nach näherer Maßgabe der Bestimmungen zu
den Ziffern 95 bis 100 ein Recht zum Ankauf der gesamten innerhalb des Großherzog-
tums errichteten und von dem Werk betriebenen Stromerzeugungsstellen, Leitungsnetze
und Transformatorenstationen mit allen Rechten und Pflichten aus den bestehenden
Stromlieferungsverträgen. Das Ankaufsrecht umfaßt auch diejenigen Ortsnetze, welche
auf Kosten des Werks errichtet sind und von den Städten oder ländlichen Gemeinden
nicht selbst übernommen werden. Das Ankauferecht erstreckt sich nicht auf einen Teil,
sondern nur auf die Gesamtheit der im Lande befindlichen Anlagen des Werks (ogl.
jedoch Ziffer 45).
Das Ankaufsrecht kann nach 2 Jahre zuvor erfolgter Ankündigung erstmalig zum
1. April 1923 und von da ab von 5 zu 5 Jahren ausgeübt werden. Sollte das Werk
am 1. April 1921 bereits eine eigene Stromerzeugungsstelle für das Genehmigungs-
gebiet im Inland errichtet haben, so kann mangels einer besonderen Vereinbarung
(Ziffer 21) das Ankaufsrecht nur zum 1. April 1933 erstmalig ausgeübt werden.
Neuanlagen und Erweiterungen dürfen nach Ankündigung des Ankaufs (Ziffer 95)
ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern nicht mehr ausgeführt werden, soweit
nicht bereits vorher begründete vertragliche Verpflichtungen dazu bestehen.