Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

404 Nr. 78. 1915. 
7 i e braucht die Großherzogliche Regierung vorhandene Lager— 
“ ix.h“md slberns Wih in bestehende Materiallieferungen nicht einzutreten. 
98 In andere in Ansehung der Leitungsnetze bestehende Verträge wird die Groß= 
herzogliche Regierung eintreten, soweit eine Weiterführung des Betriebes ohne Er- 
füllung dieser Verträge nicht möglich ist. 
- des ÜUbernahmepreises erfolgt nach den Bestimmungen des §5 27. 
0 ae erenunere Stromlieferung für das ç Genehmigungsgebiet wird die 
« Großherzoͤgliche Regierung dem Werk Gelegenheit zu einem Angebot geben. 
8 24. 
Ankauf bei Ablauf der Genehmigungszeit. 
Ein Ankaufsrecht für die Großherzogliche Regierung besteht auch bei Ablauf der 
Genehmigungszeit. Die Bestimmungen zu den Ziffern 94, 97, 98 und 99 finden ent- 
sprechende Anwendung. § 55 
Erwerb bei vorzeitiger Aufhebung der Genehmigung. 
102. Die Großherzogliche Regierung kann die Genehmigung vorzeitig aufheben und 
die innerhalb des Großherzogtums gelegenen Betriebe, soweit sie den Gegenstand dieser 
Genehmigung bilden, in eigene Verwaltung nehmen und den Betrieb ihrerseits sofort 
aufnehmen, 
I. wenn das Werk im Falle der Ziffer 59 die Regierung planmäßig an der 
Durchführung des Betriebes andauernd hindert, oder wenn die zwangs- 
weise Betriebsführung dreißig Tage hintereinander gewährt hat, ohne daß 
die Voraussetzung für Aufhebung der Zwangsmaßregel gegeben ist, 
II. bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen des Werks gegen anderweitige Be- 
stimmungen dieser Genehmigungsurkunde. In diesem Falle muß der Auf- 
bebung innerhalb angemessener Frist eine Androhung vorausgehen; die 
Aufhebung ist nur bei fruchtlosem Ablauf der Frist zulässig, 
III. Wenn das Werk seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs verfällt. 
— 
101. 
  
103. Die Bestimmungen der Ziffern 94, 97, 98 und 99 finden entsprechende Anwendung. 
§ 26. 
Übernahme von Anlagen außerhalb Mecklenburg-Schwerin, Stromlieferung nach 
auswärts im Falle der übernahme. 
104. 
Zur Mitübernahme von Anlagen außerhalb des Großherzogtums ist die Groß- 
herzogliche Regierung nicht verpflichtet. Ebenso kann die Hergabe solcher Ankagen seitens 
des Werks im allgemeinen nicht verlangt werden. 
Die Großherzogliche Regierung ist aber berechtigt, auch die außerhalb des Groß- 
herzogtums liegenden Teile solcher Verbindungsleitungen zu übernehmen, mittels deren 
sich Stromerzeugungsanlagen innerhalb und außerhalb des Großherzogtums unterstützen. 
Z„ Übernimmt die Großherzogliche Regierung die Anlagen, die den Gegenstand dieser 
Genehmigung bilden, so können durch diese Anlagen bisher versorgte auswärtige Ab- 
nehmer eine weitere Stromlieferung nicht verlangen. 
105. 
106.
	        
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