408 Nr. 78. 1915.
* 32.
Schiedsgericht.
124. Streitigkeiten jeder Art zwischen der Großherzoglichen Regierung und dem Werk
über Rechtsverhältnisse, welche sich aus dieser Genehmigung ergeben, sind durch ein
Schiedsgericht zu entscheiden, soweit nicht im einzelnen Falle die Großherzogliche Re-
gierung oder das Werk der Entscheidung durch das Schiedsgericht widersprechen. In-
soweit erfolgt die Entscheidung der Streitigkeit im Rechtswege. Wird der Rechtsweg
beschritten, -4 ist für die Entscheidung 1. Instanz das Großherzogliche Landgericht zu
Schwerin ausschließlich zuständig.
125. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß sowohl die Großherzogliche
Regierung wie das Werk zwei Schiedsrichter ernennen und zwar je einen selbständigen
Geschäftemann oder Techniker und je einen Rechtsverständigen.
126. Sollte die Großherzogliche Regierung oder das Werk nach schriftlicher Aufforde-
rung durch den anderen Teil nicht innerhalb 4 Wochen die Schiedsrichter benennen,
so geht das Ernennungsrecht auf den anderen Teil über.
127. Die ernannten vier Schiedsrichter wählen ihrerseits einen Obmann. Können sie
sich über die Person des Obmannes nicht einigen, so soll der Rektor der Technischen
Hochschule zu Berlin in Charlottenburg um die Ernennung des Obmannes ersucht
werden. Ist dieser verhindert, oder lehnt er das Ersuchen ab, so entscheidet das von
einem Beauftragten des Ministeriums des Innern zu ziehende Los zwischen den von
128 den it prchte vorgeschlagenen Personen.
. uf das Verfahren des Schiedsgerichts fin i i es
der Zivilprozeßordnung Leerch gerichts finden die Vorschriften des 10. Buche
g 33.
Unmittelbarer Rechtserwerb Dritter.
129. Soweit in dieser Genehmigung dem Werk Verpflichtungen Dritten gegenüber
auferlegt sind, erwerben diese Dritt i « ·
Werk zu fordern. se Dritten unmittelbar das Recht, die Leistung von dem
g 34.
Kosten.
130. das ade Kosten dieser Genehmigungsurkunde an Stempel und Gebühren trägt