20.
S
22.
#
23.
24.
26.
412 Nr. 78. 1915.
„ i Ablesungen über die zulässigen Fehlergrenzen von 3# 5%
#ne nnne — worden ist, dem Abnehmer vergütet ode
86.
nachberechnet.
Herstellung der Anschlußanlagen.
· anlagen sind nach freier Wahl des Abnehmers entweder durch das
Werk Die Anschuben R zugelassene Unternehmer auszuführen. Die näheren Be—
stimmungen über die Zulassung von Unternehmern enthält die Anlage 5 der Landes-
herrlichen Genehmigung. Z !siesm *
Die Ausführung hat zu erfolgen in Übereinstimmung mit: "
I. den gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften der
Reichspost
II. Hlechhon Normalien, Vorschriften und Leitsätzen des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker,
III. den Vorschriften der Feuerversicherungsgesellschaften,
IV. den Installationsvorschrisften des Werks (Anlage 5 zur Landesherrlichen
Genehmigung).
Der Anschluß von Stromverbrauchsgegenständen durch den Abnehmer selbst oder
eine andere unbefugte Person ist verboten.
§* 7.
üÜberwachung der Einrichtungsarbeiten und Abnahme der Anlage.
Dem Werk steht das Recht zu, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und
die Materialien zu prüfen.
Von der Fertigstellung der Anlage hat der Unternehmer dem Werk unter gleich-
zeitiger Einreichung der vorschriftsmäßigen Revisionszeichnungen in doppelter Ausfüh-
rung schriftlich Mitteilung zu machen.
Alle Anlagen, auch Erweiterungen und Veränderungen werden vor der Inbetrieb-
nahme nach Wahl des Abnehmers entweder durch das Werk oder durch einen un-
parteiischen Sachverständigen, dessen Ernennung im Streitfalle dem Großherzoglichen
Ministerium des Innern zusteht, auf ihre vorschriftsmäßige Ausführung geprüft.
Vorschriftsmäßig befundene Anlagen muß das Werk unverzüglich anschließen.
Falls eine Anlage mangelhaft oder unvorschriftsmäßig ausgeführt ist, steht dem
Werk das Recht zu, die Vollziehung des Anschlusses, bezw. Zuführung des elektrischen
28.
Stromes solange zu verweigern, bis die von ihm zu einem sicheren Betriebe für not-
wendig erachteten Verbesserungen ausgeführt sind. In Streitfällen entscheidet das
Großherzogliche Ministerium des Innern. Das Ministerium kann jedoch die Entschei-
dung einer anderen Verwaltungsbehörde übertragen, oder die streitenden Teile auf den
Rechtsweg verweisen.
Das Werk kann jederzeit durch Beauftragte sämtliche mit elektrischen Anlagen
versehenen oder — Räume des Abnehmers besichtigen lassen und, soweit es
üötig rcheint die Instandsetzung derselben verlangen, gleichviel, ob die Anlage benutzt
wird oder nicht.