Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 78. 1915. 
414 
· tStrmentnahmenichtdurchdenAbnehmerselbstveranlaßt, 
as« dershur zubesug Mgehörigen, Angestellten oder Beaustragten, so hat der 
hr it die in Ziffer 37 vorgesehene Vergütung zu zahlen, als er nach 
insowei . 
Ekrngeehrllkäkeittltuåsts für den angerichteten Schaden Ersatz zu leisten hat. 
g 11. 
Einstellung der Stromlieferung. 
39. u einer Einstellung der Stromlieferung ist das Werk vor dem 31. März 1953, 
**. von den Feilen der Ziffer 40, nicht berechtint. 
40. Das VWerk ist befugt, nach vorheriger Androhung und im Einverständnis mit der 
Obrigkeit des Abnehmers bezw. falls der Abnehmer selbst Träger der Ortsobrigkeit ist, 
im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern, unbeschadet 
seiner vertragsmäßigen Ansprüche die Stromlieferung einzustellen und die Anschluß- 
leitung abzusperren, · 
wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb 6 Wochen 
nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt; 
II. wenn den dem Werk in diesen Bedingungen vorbehaltenen Anordnungen 
nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht Folge geleistet wird; 
III. wenn den Beamten des Werks wiederholt der Zutritt zu der elektrischen 
Anlage unmöglich gemacht, oder ohne genügenden Grund verweigert wird; 
IV. in den Fällen einer widerrechtlichen Stromentnahme (Ziffer 37). 
41. In den Fällen der Ziffer 40 kann auch unter Aufhebung der vertragsmäßigen Ver- 
pflichtungen des Werkes eine ihm gehörende Leitung nebst Zubehör wieder entfernt 
werden unter gleichzeitiger Inanspruchnahme des Abnehmers für den durch Arbeits- 
lohn, Entwertung des Materials usw. entstandenen Schaden. Die Verpflichtung des 
Abnehmers zur Duldung der Hochspannungsleitung für andere Abnehmer (Ziffer 15) 
bleibt in diesem Falle bei Bestand. 
— 
8 12. 
Preise. 
I. Zahlung für Stromlieferung. 
42. Der Preis des durch den Zähler ermittelten Stromverbrauchs beträgt bei Bezug 
von niedergespanntem Drehstrom: 
A. Für Beleuchtungszwecke 
für die Kilowattstunde 40 Pfennig bis zu 500 Brennstunden im Jahr, für weitere 
Brennstunden im Jahr für die Kilowattstunde 30 Pfennig. 
413. Die Anaahl der Brennstunden ergibt sich aus den am Zähler abgelesenen Kilowatt- 
stunden, geteilt durch die Anzahl der hinter dem Zähler installierten Kilowatt und wird 
auf volle Brennstunden abgerundet.
	        
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