Nr. 78. 1915.
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52. Diese Gebühr beträgte 0,5%
jede Glühlande —
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b-r anderen Zwecken installierte Kilowatt 1,
53. Die Prüfgebühren betragen bei Neuanlagen mindestens 5 -, sollen jedoch bei
keiner Anschluß-Anlage 50 -7 überschreiten.
g 18.
Streitigkeiten. Gerichtsstand.
54. oweit nicht für einzelne Streitfälle in diesen Bedingungen ein anderes bestimmt
ist Gfen 26, 9 sun Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Abnehmer in
bezug auf das bestehende Vertragsverhältnis durch die ordentlichen Gerichte entschieden.
Miäindig ist in erster Instanz ausschließlich das Großherzogliche Amtsgericht bezw. das
roßherzogliche Landgericht zu Schwerin.
8 14.
Abweichungen von vorstehenden Bedingungen.
55. Abweichungen von diesen Bedingungen dürfen mit dem einzelnen Stromabnehmer,
abgesehen von den im vorstehenden bezeichneten Fällen, nur mit besonderer Genehmi-
gung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vereinbart werden.
§l 15.
Allgemeine Abänderungen der Stromlieferungsbedingungen.
56. Mit Rechtswirkung für seine sämtlichen Abnehmer kann das Werk mit besonderer
Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern diese Bedingungen
ändern. Die genehmigte Abänderung wird das Großherzogliche Ministerium des In-
nern durch das Regierungs-Blatt bekanntgeben unter Bezeichnung des Zeitpunktes ihrez
Inkrafttretens. Es sind aber Abänderungen, durch welche die Abnehmer ungünstiger
gestellt werden für diejenigen Abnehmer, mit denen das Werk schon einen Vertrag ab-
geschlossen hat, für die Dauer des Vertrages nur mit ihrer Zustimmung wirksam.