Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 78. 1915. 
416 
52. Diese Gebühr beträgte 0,5% 
jede Glühlande — 
e · «—« 
b-r anderen Zwecken installierte Kilowatt 1, 
53. Die Prüfgebühren betragen bei Neuanlagen mindestens 5 -, sollen jedoch bei 
keiner Anschluß-Anlage 50 -7 überschreiten. 
g 18. 
Streitigkeiten. Gerichtsstand. 
54. oweit nicht für einzelne Streitfälle in diesen Bedingungen ein anderes bestimmt 
ist Gfen 26, 9 sun Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Abnehmer in 
bezug auf das bestehende Vertragsverhältnis durch die ordentlichen Gerichte entschieden. 
Miäindig ist in erster Instanz ausschließlich das Großherzogliche Amtsgericht bezw. das 
roßherzogliche Landgericht zu Schwerin. 
8 14. 
Abweichungen von vorstehenden Bedingungen. 
55. Abweichungen von diesen Bedingungen dürfen mit dem einzelnen Stromabnehmer, 
abgesehen von den im vorstehenden bezeichneten Fällen, nur mit besonderer Genehmi- 
gung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vereinbart werden. 
§l 15. 
Allgemeine Abänderungen der Stromlieferungsbedingungen. 
56. Mit Rechtswirkung für seine sämtlichen Abnehmer kann das Werk mit besonderer 
Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern diese Bedingungen 
ändern. Die genehmigte Abänderung wird das Großherzogliche Ministerium des In- 
nern durch das Regierungs-Blatt bekanntgeben unter Bezeichnung des Zeitpunktes ihrez 
Inkrafttretens. Es sind aber Abänderungen, durch welche die Abnehmer ungünstiger 
gestellt werden für diejenigen Abnehmer, mit denen das Werk schon einen Vertrag ab- 
geschlossen hat, für die Dauer des Vertrages nur mit ihrer Zustimmung wirksam.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.