Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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432 Nr. 78. 1915. 
hö 3 Preises für die Kilowattstunde auf Grund der vorstehenden 
beninsink Eihhun L.hesi benner Kohlenpreis ein Jahr lang, vom 1. Januar 
bis 31. Dezember gerechnet, durchschnittlich mehr als 15 für die Tonne betragen hat. 
Soll auf Grund dieser Bestimmungen der Strompreis erhöht werden, so hat das 
Werk dem Ministerium des Innern die Erhöhung der Kohlenpreise nachzuweisen, worauf 
dieses die Erhöhung genehmigen wird, wenn die Voraussetzung dazu nachgewiesen ist. 
Die Preiserhöhung darf nur solange beibehalten werden, als im Jahresdurchschnitt 
der sie begründende höhere Kohlenpreis besteht. Die Höhe dieses Durchschnittspreises 
hat das Werk dem Ministerium des Innern nachzuweisen. 
Anderungen des Kohlenpreises um weniger als 30 Pf. für die Tonne sollen weder 
eine Erhöhung noch Herabsetzung des Strompreises begründen. 
Die Bezahlung des von der Abnehmerin aus den Hochspannungsleitungen des 
Werks entnommenen Stromes erfolgt monatlich, spätestens Wochen 
nach Empfang der Rechnung. 
Gewährt das Werk einer anderen Abnehmerin gleicher Art im Großherzogtum 
irgend einen Preisnachlaß, so hat dasselbe diesen Nachlaß auch der Abnehmerin zu 
gewähren. 
§ 8. 
Über die unmittelbare Lieferung von Strom an Verbraucher innerhalb des in 
che Anlage · solgenden umgrenzten Gebietes bedarf es einer besonderen Vereinbarung zwischen dem 
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Werk und der Abnehmerin. 
Die Abnehmerin ist im allgemeinen verpflichtet, unter Erweiterung ihres 
Leitungsnetzes diejenigen Verbraucher anzuschließen, bei denen für fünf Jahre durch- 
schnittlich eine jährliche Bruttostromeinnahme von 15 % der durch den Anschluß neu 
erwachsenden Zuleitungskosten bestimmt zu erwarten ist. 
89. 
Das Werk hat das Recht, an Sonn- und Feiertagen vormittags zwischen 9 und 
1 Uhr zwecks Vornahme notwendiger Untersuchungen und Ausbesserungen, auch wenn 
keine Störung eingetreten ist, die Leitungen stromlos zu machen. Der Abnehmerin 
ist in diesen Fällen so rechtzeitig Mitteilung zu machen, daß sie den Verbrauchern davon 
noch Kenntnis geben kann. Muß das Werk aus irgend einem Grunde zu einer anderen 
Zeit den Betrieb unterbrechen, so hat es der Abnehmerin, abgesehen von Störungen und 
dringenden Prüfungen, drei Tage vorher hiervon Mitteilung zu machen. 
Um dem Werk laufend die Möglichkeit einer genügenden Stromlieferung zu bieten, 
hat die Abnehmerin dem Werk am Schlusse eines jeden Vierteljahrs eine Ausstellung 
darüber zu geben, welche Anschlußwerte für Licht und Kraft, in Kilowatt ausgedrückt, 
an das Niederspannungsnetz angeschlossen bezw. schon angemeldet sind. In den letzten 
drei Jahren vor Ablauf dieses Vertrages ist das Werk zu einer Erweiterung seiner 
Anlagen jedoch nicht mehr verpflichtet. 
Ebenso hat die Abnehmerin dafür Sorge zu tragen, daß die Verbrauchskörper 
möglichst gleichmäßig auf die drei Phasen gene gen, deß verteilt werden und 
etwaigen hierauf gerichteten Wünschen des Werkes tunlichst Rechnung getragen wird. 
 
	        
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