Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
Nr. 78. 1915. 433. 
8 10. 
Die Abnehmerin darf, soweit dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen angängig 
ist, die Ausübung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und die Erfüllung 
der Pflichten daraus auf einen Dritten übertragen. 
Der dritte Unternehmer tritt in diesen Fällen dem Werk gegenüber in die Rechte 
und Pflichten der Abnehmerin ein, jedoch haftet die Abnehmerin für die Vertragszeit 
dem Werk gegenüber für die Erfüllung durch den Dritten. 
§ 11. 
Die Kündigung dieses Vertrages muß spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf 
ersolgen. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag auf weitere 5 Jahre unter den 
gleichen Bedingungen verlängert. 
8 12. 
Es wird dem Werk gestattet, die Rechte aus diesem Vertrage auf einen Dritten 
zu übertragen, sofern dieser der Abnehmerin rechtsverbindlich erklärt, daß er alle in 
diesem Vertrage begründeten Verpflichtungen übernimmt und die hierzu erforderlichen 
Mittel nachweist. 
8 13. 
Soweit nicht für einzelne Streitfälle in diesem Vertrage ein anderes bestimmt ist, 
werden Streitigkeiten zwischen dem Werk und der Abnehmerin in bezug auf das 
bestehende Vertragsverhältnis durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Zuständig ist 
in crster Instanz ausschließlich das Großherzogliche Amtsgericht bezw. das Großherzog= 
liche Landgericht zu Schwerin. 
§ 14. 
Die Kosten dieses in zwei Exemplaren ausgefertigten-Vertrages tragen beide Teile 
zur Hälfte.
	        
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