44.
45.
46.
47.
48.
49.
Nr. 78. 1915. 433.
8 10.
Die Abnehmerin darf, soweit dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen angängig
ist, die Ausübung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und die Erfüllung
der Pflichten daraus auf einen Dritten übertragen.
Der dritte Unternehmer tritt in diesen Fällen dem Werk gegenüber in die Rechte
und Pflichten der Abnehmerin ein, jedoch haftet die Abnehmerin für die Vertragszeit
dem Werk gegenüber für die Erfüllung durch den Dritten.
§ 11.
Die Kündigung dieses Vertrages muß spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf
ersolgen. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag auf weitere 5 Jahre unter den
gleichen Bedingungen verlängert.
8 12.
Es wird dem Werk gestattet, die Rechte aus diesem Vertrage auf einen Dritten
zu übertragen, sofern dieser der Abnehmerin rechtsverbindlich erklärt, daß er alle in
diesem Vertrage begründeten Verpflichtungen übernimmt und die hierzu erforderlichen
Mittel nachweist.
8 13.
Soweit nicht für einzelne Streitfälle in diesem Vertrage ein anderes bestimmt ist,
werden Streitigkeiten zwischen dem Werk und der Abnehmerin in bezug auf das
bestehende Vertragsverhältnis durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Zuständig ist
in crster Instanz ausschließlich das Großherzogliche Amtsgericht bezw. das Großherzog=
liche Landgericht zu Schwerin.
§ 14.
Die Kosten dieses in zwei Exemplaren ausgefertigten-Vertrages tragen beide Teile
zur Hälfte.