434 Nr. 78. 1915.
Anlage 5.
Installationsvorschriften.
vorschriften,
betreffend die Zulassung von Installateuren und die Herstellung von
Anschlußanlagen.
Für alle Einrichtungen, die zum Anschluß unmittelbarer Einzelabnehmer an das
Hochspannungsnetz des Werks oder zum Anschluß von Verbrauchern an etwa vom Werk
in Städten oder ländlichen Gemeinden betriebene Verteilungsnetze hergestellt werden,
gilt folgendes:
J.
Zmassung von Installateuren.
81.
J. Alle Leitungen und sonstigen Einrichtungen, die hinter den Stromübergabe- bezw.
Hausanschlußstellen liegen, kann derjenige, auf dessen Kosten sie hergestellt werden, nach
eigener Wahl durch einen der zugelassenen Installateure (Ziffer 2) oder durch das Werk
ausführen lassen.
§* 2.
2. Die Zulassung von Installateuren zur Ausführung von Anschlußanlagen (Ziffer 1)
erfolgt durch das Werk.
3 Das Werk darf von jedem Anstallateur vor seiner Zulassung die Bestellung einer
Sicherheit verlangen, durch Hinterlegung eines mündelsicheren Wertpapiers oder eines
auf den Namen des Werks lautenden Sparbuches einer inländischen öffentlichen Sparkasse
oder einer von dem Werk anerkannten sonstigen Sparkasse oder Bank. Den Betrag der
Sicherheit bestimmt das Werk; eine höhere Summe als 500 “ darf nicht gefordert
werden. Die hinterlegte Summe dient als Sicherheit für die vorschriftsmäßige Ausfüh-
rung der dem Installateur übertragenen Arbeiten und insbesondere für die dem Werk
aus Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Bestimmungen etwa erwachsenden
Schäden und Auslagen. Diese Ansprüche werden durch einen Widerruf der Zulassung
(iffer 5 oder durch einen Verzicht auf die Zulassung nicht berührt.
· Wird die Sicherheit in Anspruch genommen, so ist sie innerhalb einer Frist
von 14 Tagen auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen, widrigenfalls die Zulassung
bis zur Ergänzung ruht.
Streitigkeiten über die Inanspruchnahme der Sicherheit zwischen dem Werk und
dem Installateur werden im ordentlichen Rechtswege schhe ch