Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

4. 
so kann der Installateur die 
10. 
11. 
12. 
13. 
Nr. 78. 1915. 435 
Als Installateur ist nur zuzulassen, wer eine technische Hoch= oder Mittelschule 
besucht oder vor der Prüfungskommission einer Handwerkskammer die Meisterprüfung 
im Elektroinstallationsfach abgelegt hat oder in anderer Weise eine ausreichende Be- 
fähigung nachweist. Besitzt der Antragsteller nicht selbst die hiernach erforderliche Vor- 
bildung oder Befähigung, so ist ihm die Zulassung zu erteilen, wenn er einen Fach- 
mann anstellt, der diesen Bedingungen genügt. 
Auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 4 vorliegen, ist die Zulassung zu ver- 
weigern, wenn begründeter Anlaß vorliegt, die technische Zuverlässigkeit eines Installa- 
teurs zu bezweifeln. 
Anträge auf Zulassung von Installateuren sind innerhalb von zwei Wochen zu 
erledigen. 
2‚ 
Lehnt das Werk die Zulassung ab, oder hält es die Frist der Ziffer 6 nicht ein, 
. utscheidung des Großherzoglichen Ministeriums des 
Innern anrufen. Die Entscheidung des Ministeriums ist endgültig. 
Die erteilte Genehmigung kann dem Installateur durch das Werk bei nachgewie- 
sener technischer Unzuverlässigkeit, insbesondere bei wiederholter unvorschriftsmäßiger 
Arbeit entzogen werden. Gegen die Entziehung steht dem Installateur die Beschwerde 
beim Großherzoglichen Ministerium des Innern zu. Dieses entscheidet endgültig. 
Der Installateur kann auf seine Zulassung durch Erklärung gegenüber dem Werk 
verzichten. 
Wird dem Installateur seine Zulassung entzogen oder verzichtet er auf die Zu- 
lassung, so hat das Werk ihm die Sicherheit herauszugeben, soweit sie noch nicht in 
Anspruch genommen worden ist. 
8 4. 
Muß infolge mangelhafter Ausführung der Anlage durch den Installateur eine 
wiederholte Abnahmepruͤfung vorgenommen werden, so hat der Installateur die Ge— 
bühren für diese Prüfung zu tragen. 
86. 
Das Großherzogliche Ministerium des Innern kann die von ihm nach den vor- 
stehenden Bestimmungen abzugebenden Entscheidungen einer anderen Verwaltungs- 
behörde übertragen. Es ist aber in diesem Falle gegen die Entscheidung der Verwal- 
tungsbehörde der Rekurs an das Großherzogliche Ministerium des Innern zulässig. 
II. 
Vorschriften für die Herstellung von Anschlußanlagen (Installationsvorschriften). 
86. 
Die zugelassenen Installateure haben die Anschlußanlagen auszuführen in Über- 
einstimmung mit: 
I. den gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften der 
Reichspost,
	        
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