4.
so kann der Installateur die
10.
11.
12.
13.
Nr. 78. 1915. 435
Als Installateur ist nur zuzulassen, wer eine technische Hoch= oder Mittelschule
besucht oder vor der Prüfungskommission einer Handwerkskammer die Meisterprüfung
im Elektroinstallationsfach abgelegt hat oder in anderer Weise eine ausreichende Be-
fähigung nachweist. Besitzt der Antragsteller nicht selbst die hiernach erforderliche Vor-
bildung oder Befähigung, so ist ihm die Zulassung zu erteilen, wenn er einen Fach-
mann anstellt, der diesen Bedingungen genügt.
Auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 4 vorliegen, ist die Zulassung zu ver-
weigern, wenn begründeter Anlaß vorliegt, die technische Zuverlässigkeit eines Installa-
teurs zu bezweifeln.
Anträge auf Zulassung von Installateuren sind innerhalb von zwei Wochen zu
erledigen.
2‚
Lehnt das Werk die Zulassung ab, oder hält es die Frist der Ziffer 6 nicht ein,
. utscheidung des Großherzoglichen Ministeriums des
Innern anrufen. Die Entscheidung des Ministeriums ist endgültig.
Die erteilte Genehmigung kann dem Installateur durch das Werk bei nachgewie-
sener technischer Unzuverlässigkeit, insbesondere bei wiederholter unvorschriftsmäßiger
Arbeit entzogen werden. Gegen die Entziehung steht dem Installateur die Beschwerde
beim Großherzoglichen Ministerium des Innern zu. Dieses entscheidet endgültig.
Der Installateur kann auf seine Zulassung durch Erklärung gegenüber dem Werk
verzichten.
Wird dem Installateur seine Zulassung entzogen oder verzichtet er auf die Zu-
lassung, so hat das Werk ihm die Sicherheit herauszugeben, soweit sie noch nicht in
Anspruch genommen worden ist.
8 4.
Muß infolge mangelhafter Ausführung der Anlage durch den Installateur eine
wiederholte Abnahmepruͤfung vorgenommen werden, so hat der Installateur die Ge—
bühren für diese Prüfung zu tragen.
86.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern kann die von ihm nach den vor-
stehenden Bestimmungen abzugebenden Entscheidungen einer anderen Verwaltungs-
behörde übertragen. Es ist aber in diesem Falle gegen die Entscheidung der Verwal-
tungsbehörde der Rekurs an das Großherzogliche Ministerium des Innern zulässig.
II.
Vorschriften für die Herstellung von Anschlußanlagen (Installationsvorschriften).
86.
Die zugelassenen Installateure haben die Anschlußanlagen auszuführen in Über-
einstimmung mit:
I. den gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften der
Reichspost,