Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

486 Nr. 78. 1915. 
II. den jeweiligen Nornalie, Vorschriften und Leitsätzen des Verbandez 
" er Elektrotechniker. 
III. Deutsher gisten * Feuerversicherungsgesellschaften, 
IV. den nachsolgenden besonderen Vorschriften. D * 
ie Installateure haben bei jeder Bestellung von Materialien für ihre Arbeiten 
bedingen, daß die bestellten Gegenstände den zur Zeit der Auftragserteilung geltenden 
orschristen und Normalien des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen. 
15. Für unmittelbare Einzelabnehmer des Werks und für Verbraucher in von dem 
Werk betriebenen Verteilungsnetzen ist das Sicherungssystem der Siemens-Schuckert- 
Werke vorgeschrieben. In anderen Verteilungsnetzen wird das Sicherungssystem durch 
die Unternehmer (Städte, ländliche Gemeinden, Genossenschaften, Konzessionsinhaber, 
Pächter usw.) vorgeschrieben. 
87. 
16. Der Installateur hat das vom Verbraucher vollzogene Stromanmeldeformular 
dem Werk einzureichen, oder falls das Formular dem Werk schon unmittelbar einge- 
reicht worden ist, dem Werk von dem erhaltenen Auftrag Mitteilung zu machen. 
17. Vor Beginn seiner Arbeiten hat der Installateur eine Entwurfszeichnung mit 
Lageplan in doppelter Ausfertigung als Weißpause (Reichsformat 21: 33 cm) bezw. 
in dieser Größe zusammengelegt, im Maßstabe 1: 100 oder 1:50, zur Prüfung und 
Genehmigung dem Werk einzureichen. 
18. Der Lageplan muß über die Lage des Grundstücks zur Straße, den Namen und 
die Wohnung des Stromabnehmers genau Aufschluß geben. Nach Prüfung des Ent- 
wurfs wird ein Exemplar dem Installateur mit entsprechendem Vermerk zurückgegeben. 
In diesem Exemplar wird von dem Werk erforderlichenfalls der Aufstellungsort für das 
Transformatorenhaus bezw. die Lage des Zählers, der Hauptsicherungen und die Ein- 
führungsstellen der Leitungen angegeben. Das zweite Exemplar erhält die gleichen 
Vermerke, bleibt aber im Besitz des Werks. Die Installationsarbeiten dürfen erst be- 
gonnen werden, wenn die Genehmigung des Entwurfs von seiten des Werks erfolgt ist. 
8 8. 
19. Der Beginn der Installationsarbeiten ist dem Werk schriftlich mitzuteilen. Das 
Werk ist berechtigt, die Arbeiten jederzeit zu prüfen und zu Aelich u 
20. Auch die Fertigstellung ist dem Werk durch den Installateur schriftlich anzuzeigen 
und dabei anzugeben, durch wen die Abnahmeprüfung erfolgen soll. 
21. Erfolgt die Abnahmeprüfung durch das Werk, so ist diesem gleichzeitig mit der 
Anzeige aus Ziffer 20 eine den Bestimmungen in Ziffer 17 entsprechende Revisiions= 
zeichnung einzureichen. Die Zeichnung muß die ausgeführten Arbeiten, insbesondere 
auch die tatsächlich gewählten Leitungswege genau darstellen. Die Ausführung der 
— hat nach den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu 
22. Ehrfolgt die Abnahmeprüfung nicht durch das Werk, so ist nach der Prüfung bei 
dem Werk unter Vorlage der Prüfungsbescheinigun und der Revisionszeichnung 
Giffer 21) der Anschluß der Anlage zu 19 bes3heiaig r *e 
14. 
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