Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

486  Nr.  78.  1915.

II.  den  jeweiligen  Nornalie,  Vorschriften  und  Leitsätzen  des  Verbandez
"  er  Elektrotechniker.
III.  Deutsher  gisten  *  Feuerversicherungsgesellschaften,
IV.  den  nachsolgenden  besonderen  Vorschriften.  D  *
ie  Installateure  haben  bei  jeder  Bestellung  von  Materialien  für  ihre  Arbeiten
bedingen,  daß  die  bestellten  Gegenstände  den  zur  Zeit  der  Auftragserteilung  geltenden
orschristen  und  Normalien  des  Verbandes  Deutscher  Elektrotechniker  entsprechen.

15.  Für  unmittelbare  Einzelabnehmer  des  Werks  und  für  Verbraucher  in  von  dem
Werk  betriebenen  Verteilungsnetzen  ist  das  Sicherungssystem  der  Siemens-Schuckert-Werke
  vorgeschrieben.  In  anderen  Verteilungsnetzen  wird  das  Sicherungssystem  durch
die  Unternehmer  (Städte,  ländliche  Gemeinden,  Genossenschaften,  Konzessionsinhaber,

Pächter  usw.)  vorgeschrieben.
87.

16.  Der  Installateur  hat  das  vom  Verbraucher  vollzogene  Stromanmeldeformular
dem  Werk  einzureichen,  oder  falls  das  Formular  dem  Werk  schon  unmittelbar  eingereicht
  worden  ist,  dem  Werk  von  dem  erhaltenen  Auftrag  Mitteilung  zu  machen.

17.  Vor  Beginn  seiner  Arbeiten  hat  der  Installateur  eine  Entwurfszeichnung  mit
Lageplan  in  doppelter  Ausfertigung  als  Weißpause  (Reichsformat  21:  33  cm)  bezw.
in  dieser  Größe  zusammengelegt,  im  Maßstabe  1:  100  oder  1:50,  zur  Prüfung  und
Genehmigung  dem  Werk  einzureichen.

18.  Der  Lageplan  muß  über  die  Lage  des  Grundstücks  zur  Straße,  den  Namen  und
die  Wohnung  des  Stromabnehmers  genau  Aufschluß  geben.  Nach  Prüfung  des  Entwurfs
  wird  ein  Exemplar  dem  Installateur  mit  entsprechendem  Vermerk  zurückgegeben.
In  diesem  Exemplar  wird  von  dem  Werk  erforderlichenfalls  der  Aufstellungsort  für  das
Transformatorenhaus  bezw.  die  Lage  des  Zählers,  der  Hauptsicherungen  und  die  Einführungsstellen
  der  Leitungen  angegeben.  Das  zweite  Exemplar  erhält  die  gleichen
Vermerke,  bleibt  aber  im  Besitz  des  Werks.  Die  Installationsarbeiten  dürfen  erst  begonnen
  werden,  wenn  die  Genehmigung  des  Entwurfs  von  seiten  des  Werks  erfolgt  ist.

8  8.

19.  Der  Beginn  der  Installationsarbeiten  ist  dem  Werk  schriftlich  mitzuteilen.  Das
Werk  ist  berechtigt,  die  Arbeiten  jederzeit  zu  prüfen  und  zu  Aelich  u

20.  Auch  die  Fertigstellung  ist  dem  Werk  durch  den  Installateur  schriftlich  anzuzeigen
und  dabei  anzugeben,  durch  wen  die  Abnahmeprüfung  erfolgen  soll.

21.  Erfolgt  die  Abnahmeprüfung  durch  das  Werk,  so  ist  diesem  gleichzeitig  mit  der
Anzeige  aus  Ziffer  20  eine  den  Bestimmungen  in  Ziffer  17  entsprechende  Revisiionszeichnung
  einzureichen.  Die  Zeichnung  muß  die  ausgeführten  Arbeiten,  insbesondere
auch  die  tatsächlich  gewählten  Leitungswege  genau  darstellen.  Die  Ausführung  der
—  hat  nach  den  Bestimmungen  des  Verbandes  Deutscher  Elektrotechniker  zu

22.  Ehrfolgt  die  Abnahmeprüfung  nicht  durch  das  Werk,  so  ist  nach  der  Prüfung  bei
dem  Werk  unter  Vorlage  der  Prüfungsbescheinigun  und  der  Revisionszeichnung
Giffer  21)  der  Anschluß  der  Anlage  zu  19  bes3heiaig  r  *e

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