Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

676  Die  Staatsbehörden.  (8.  101.)

cc)  dem  Reichsgerichte  bei  Behinderung  des  an  sich  zuständigen  Gerichts,  bei  Ungewißheit
  der  örtlichen  Zuständigkeit,  im  Falle  der  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen
Gerichtsstandes  und  bei  positiven  oder  negativen  Kompetenzkonflikten  mehrerer  Gerichte  die
Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  ob,  wenn  es  das  im  Instanzenzuge  nächst  höhere
Gericht  ist.à  Vgl.  aber  auch  das  preuß.  Gesetz  betr.  Anderungen  der  Vorschriften  über
die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  v.  22.  Mai  1902
(G.  S.,  S.  145),  Art.  1  u.  3.

b)  In  Strafsachen  ist  das  Reichsgericht  zuständig:  aa)  für  die  Untersuchung  und
Entscheidung  in  erster  und  letzter  Instanz  in  den  Fällen  des  Hochverrats  und  des  Landesverrats,
  insofern  diese  Verbrechen  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet  sind?;
bb)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Revision?  gegen  die
Urteile  der  Strafkammern  in  erster  Instanz",  insoweit  nicht  die  Revision  ausschließlich
auf  die  Verletzung  einer  in  den  Landesgesetzen  enthaltenen  Rechtsnorm  gestützt  wird;
c)  gegen  Urteile  der  Schwurgerichte  für  das  Rechtsmittel  der  Revision  wegen  Verletzung
der  Gesetze.  Ferner  hat  das  Reichsgericht,  falls  ein  Oberlandesgericht  in  der  Ausübung
  des  Richteramtes  verhindert  ist,  die  Untersuchung  und  Entscheidung  einem  anderen
Oberlandesgerichte  zu  übertragen.“

c)  Das  Reichsgericht  ist  ferner  zuständig  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  über
Rechtsmittel  gegen  Entscheidungen  der  Konsulargerichte.'  Hierher  gehören  aa)  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  und  in  Konkurssachen  die  Rechtsmittel  der  Beschwerde  und  der
Berufung  gegen  die  Entscheidungen  des  Konsuls  oder  des  Konsulargerichts;  bb)  in  Strafsachen
  die  Rechtsmittel  der  Beschwerde  und  der  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  des
Konsulargerichts;  cc)  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  Beschwerde."

d)  Das  Reichsgericht  ist  endlich  die  Berufungsinstanz  gegen  Entscheidungen  des
Patentamtes  in  dem  Verfahren  wegen  der  Erklärung  der  Nichtigkeit  oder  wegen  Zurücknahme
  eines  Patents?;  aus  seinen  Mitgliedern  müssen  der  Präsident  und  mindestens
fünf  Mitglieder  des  Disziplinargerichtshofes  für  Reichsbeamte,  welcher  am  Sitze  des
Reichsgerichts  zusammentritt,  entnommen  werden  10;  das  Reichsgericht  ist  beteiligt  bei  der
Bildung  des  Ehrengerichtshofes  für  Rechtsanwälte  11,  und  der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder

 

sowie  die  G.  v.  15.  März  1881  (R.  G.  Bl.,  S.  38),
24.  Juni  1886  (R.  G.  Bl.,  S.  207),  30.  März
1893  (R.  G.  Bl.,  S.  139).  —  Uber  den  Vorbehalt
  im  Einführ.  Ges.  zum  Gerichtsverf.  Ges.,
§.  3,  Abs.  2  bezüglich  der  besonderen  Gerichte
s.  unten,  S.  105.

1  §g.  36  der  D.  Zivilprozeß-O.,  §.  3  des  G.
v.  4.  März  1879  (G.  S.  1879,  S.  102).  Uber
den  infolge  dieser  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
entstandenen  Streit  mit  dem  preußischen  Kompetenzgerichtshof
  s.  Laband,  Bd.  III,  S.  364;
Struckmann  u.  Koch,  Z-d.  II,  S.  501,  N.  7.

*  §.  136,  Abs.  1,  Nr.  1  des  D.  Gerichtsverf.
Ges.  in  Aufhebung  von  R.  V.,  Art.  75.  —  Der
erste  Strafsenat  des  Reichsgerichts  hat  hierbei
diejenigen  die  Voruntersuchung  und  deren  Ergebnisse
  betreffenden  Entscheidungen  zu  treffen,
welche  nach  der  Strafprozeß-O.  von  dem  Gerichte
zu  erlassen  sind;  das  Hauptverfahren  findet  vor
dem  vereinigten  zweiten  und  dritten  Strassenate
statt  (vgl.  S.  138  a.  a.  O.).  Der  Untersuchungsrichter
  wird  für  jede  Strafsache  aus  der  Zahl
der  Mitglieder  durch  den  Präsidenten  bestellt;  der
Präsident  kann  indes  auch  jedes  andere  Mitglied
eines  deutschen  Gerichts  und  jeden  Amterichter
zum  Untersuchungsrichter  oder  für  einen  Teil
der  Geschäfte  des  Untersuchungsrichters  zum  Vertreter
  desselben  bestimmen  (§5.  184  der  D.  Strafprozeß-O.).


*  Diese  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß

 

das  Urteil  auf  Verletzung  des  Gesetzes  berube
(§.  376  der  D.  Strafprozeß-O.).

"  In  Strafsachen  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  die  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher,
in  die  Reichskasse  fließender  Abgaben  und  Ecfälle
  ist  das  Reichsgericht  auch  für  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  über  das  Rechtemittel
der  Revision  gegen  Urteile  der  Strafkammer  in
der  Berufungs  instanz  zuständig,  sofern  die
Entscheidung  des  Reichsgerichts  von  der  Staatsanwaltschaft
  bei  der  Einsendung  der  Akten  an
das  Revisionsgericht  beantragt  wird  (vgl.  §.  138,
Abs.  2  des  D.  Gerichtsverf.  Ges.).

5  §.  136,  Abs.  1,  Nr.  2  des  D.  Gerichtsverf.
Ges.,  §.  376  der  Strafprozeß-O.

*  §.  15  der  D.  Strafprozeß-O.

!*'  Vgl.  oben,  S.  659.

*  §.  14  des  G.  v.  7.  April  1900  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  (K.  G.  Bl.  1879,  S.  213].
Siehe  des  weiteren  die  §§.  18,  55,  71,  Abfs.  2
a.  a.  O.

s  g.  33  des  Patentges.  v.  7.  April  1891  (K.
G.  Bl.,  S.  79).  Uber  das  Berfahren  in  Patentsachen
  siehe  die  Verordnungen  v.  11.  Juli  und
6.  Dez.  1891  (R.  G.  Bl.,  S.  349,  389).

10  8.  87,  Abs.  3,  §.  91,  Abs.  1  des  G.  v.
31.  März  1873,  betr.  die  Rechtsverhältmisse  der
Reichsbeamten  (R.  G.  Bl.  1873,  S.  619).

11  G.  v.  16.  Juli  1897  (R.  G.  Bl.,  S.  157,
8.  1,  Rechtsanwalts-O.,  §§.  90,  98,  99.