Nr. 87. 1915. 469
schäftsstunden. Jede hierin sich ergebende Veränderung sowie die Eröffnung
eines neuen nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweises ist binnen drei
Tagen in gleicher Weise anzuzeigen.
2. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, mit Ausnahme
der Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureauangestellte, haben
au zwei Stichtagen in der Woche (tunlichst Mittwoch und Sonnabend) die Zahl
derjenigen Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Zeitpunkt der
Meldung nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen
des Arbeitsmarktanzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe
der Berufsart (Spezialberufe) unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt,
Abteilung für Arbeiterstatistik, zu melden, das die Vordrucke hierzu kostenlos zur
Verfügung stellt. Die Meldekarten (Postkarten) sind so rechtzeitig abzusenden,
daß sie beim Kaiserlichen Statistischen Amte jeden Donnerstag und Montag mit
der ersten Post, zuerst am Montag, den 2. August 1915, eintreffen.
Von dieser Meldepflicht kann das unterzeichnete Ministerium diejenigen
Arbeitsnachweise befreien, welche
a) verpflichtet sind, die von ihnen nicht erledigten Arbeitsgesuche und
offenen Stellen regelmäßig dem am Orte befindlichen öffentlichen (ge-
meindlichen oder von der Gemeinde unterstützten) Arbeitsnachweis
oder einer sonstigen Sammelstelle mitzuteilen, sofern diese die bei ihr
eingehenden Meldungen nach Maßgabe der Vorschriften im Abs. 1
an das Kaiserliche Statistische Amt weiterzumelden haben, oder
b) voraussichtlich weniger als 200 Stellen im Jahre besetzen werden.
3. Jeder nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweis hat, soweit dies
nicht schon nach der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom
5. Juni 1912 (Rbl. S. 284) geschehen muß, einen Geschäftsleiter zu bestellen,
der für die Erfüllung dieser Vorschriften verantwortlich ist. Der Name des
Geschäftsleiters ist bis zum 1. Juli 1915 der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, in
deren Bezirk sich die Geschäftsräume des Arbeitsnachweises befinden. Bei nicht
gewerbsmäßigen Arbeitsnachweisen, die nach dem 1. Juli 1915 eröffnet werden,
ist diese Anzeige spätestens 3 Tage nach der Eröffnung zu erstatten. Ande-
rungen in der Person des Geschäftsführers sind spätestens 3 Tage nach Eintritt
des Wechsels anzuzeigen.
Schwerin, den 10. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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