478 Nr. 89. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend
Beschlagnahme und Höchstpreise für Rohgummi vom 14. Juni 1915.
Höchstpreise.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. Angust 1914 (Reichs-Gesetzbl. Seite 339), in der
Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. Seite 516) und vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 25) sowie der
Bekanntmachung des Bundesrats über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1. Die im Bereiche des Königlichen stellv. Generalkommandos lagernden Be-
stände an Rohgummi, Guttapercha und Balata, sowie alle Mischungen werden beschlag-
nahmt mit der Wirkung, daß sie nur mit Genehmigung der unterzeichneten Kommando-
behörde veräußert und fortgeschafft werden dürfen. Soweit Meldungen über vorhandene
Bestände nicht schon früher an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums
gemacht worden sind, hat dies nunmehr unverzüglich zu erfolgen.
§# 2. Der Preis darf nicht übersteigen:
a) für Lrrry ddpdoas kg. 4. 15.—
¾»W für Plautagen-Gummi First latexr. „ „ „ 15.—
I) für afrikanische Sorten, gewaschen, rein „ „ „ 11.—
d) für aftilanische Sorten, ungewaschen... „ „ 9.—
e) für Flake-Gimmi .. „ „ „ 3—
k) für Jelotong-Gummi (Dead Borneo) „„ „ 15060
183. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab heutiger Lagerstelle nicht
ein und gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis
2 v. 5 für Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
4. Das Preußische Kriegsministeri ird ächti den
— eubich gsmi iß erium wird ermächtigt, Ausnahmen von
§ 5. Mit Gefängnis bis ' J i « 000 M
wirh bsboof g zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10
¾71 wer den nach § 2 festgesetzten Höchstpreis überschreitet;
b) wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den der
Höchstpreis ÜUberschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer Rohgummi usw. beiseite schafft, beschädigt oder zerstört;
d an * von Rohgummi usw. dem zuständigen Beamten gegenüber
verheim