Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 89. 1915. 479 
Ferner wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
10 000 ¾ bestraft, wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund der Bekannt- 
machung über Vorratserhebungen verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; auch können Vorräte, die 
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig bei 
der Auskunftserteilung verfährt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 -x, im Unvermögens- 
falle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, bestraft. 
§ 6. Diese Verordnung tritt am 15. 6. 1915 mittags in Kraft. 
Die unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens. 
Altona, den 14. Juni 1915. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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