Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MG2.

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Bei  der  Verladung  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel  mir

Clasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter  oder  dem
Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behällern  angebrachten
Handhaben  getragen  werden.

Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu  lagern

und  entsprechend  zu  befestigen  Die  Verladung  darf  nicht  über
einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht  neben  einander  erlolgen.

Ledes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grunde  gedruckten

Aufschrift  „Feuergefährlich“  zu  verschen.  Körbe  und  Kübel  mit
CGefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem  noch  die  Aufschrit
  „Mit  der  Hand  zu  tragen“  zu  erhallen.  An  den  Wagen
ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aulschrist  „Vorsichtig  rangirem“
anzubringen.

Aus  dem  Frachtbriete  muss  zu  ersehen  sein,  dass  die  im  Abs.  1  dieser

Nummer  aulgeführten  Gegenstände  bei  17,,  Crad  Celsius  ein  spezifisches
Gewicht  von  weniger  als  0.#80  und  mehr  als  0,68,  haben.  Fehlt  im
Frachtbriei  eine  solche  Angabe,  so  finden  die  Beförderungsbedingungen
unter  Nr.  XXII  (betreffend  Petroleumäther  etc.)  Anwendung.

XXII.

Petroleumäther  (Casolin,  Neolin  etc.)  und  ähnliche  aus  Petroleumnaphta
  oder  Braunkohlentheer  bereitete,  leicht  entzündliche
  Produkte,  sofern  diese  Stoffe  bei  17,  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  0,399  oder  weniger  haben,  unterliegen
  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürlen  nur  befördert  werden:

entweder
Ka)  in  dichten  und  widerstandslähigen  Metallgefässen,
oder
b)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:
aa)  Werden  mehrere  Geffsse  in  einem  Frachtstücke  vereinigt,
so  mlissen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen
  fest  verpackt  sein.
bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Celässe  in

soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schmzdecke  sowie  mit
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