Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

510 Nr. 96. 1915. 
b. Maßnahmen, die geeignet sind, einer unbefugten Benutzung vorzubeugen 
Giffer 4) sind folgende: 
a) Ruder= und Segelboote: Entfernen von Rudern und Segeln aus dem 
Boot, . 
b) Dampf= und Motorboote: Wenn möglich kein Brenn- oder Treibstoff 
im Boote, Entfernen eines zum Betrieb notwendigen und nicht leicht 
zu ersetzenden Maschinenteils (Absperrventil, Zündkerzen, Antriebs- 
kurbel und dergl. herauszunehmen), 
e) Boote, die am Bollwerk oder am Strande liegen, müssen angekettet und 
angeschlossen sein. 
6. Wer entgegen diesen Bestimmungen Boote verleiht, vermietet oder abgibt, 
wer für genügende Sicherstellung der Boote (Ziffer 5) nicht sorgt, und wer 
Boote unter Außerachtlassung dieser Verordnung in Benutzung nimmt, 
wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. " 
  
Roehl. 
Mit dieser Nr. 96 werden ausgegeben: er. 76, 77 und 78 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1915.
	        
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