Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

510  Nr.  96.  1915.

b.  Maßnahmen,  die  geeignet  sind,  einer  unbefugten  Benutzung  vorzubeugen
Giffer  4)  sind  folgende:

a)  Ruder=  und  Segelboote:  Entfernen  von  Rudern  und  Segeln  aus  dem
Boot,  .

b)  Dampf=  und  Motorboote:  Wenn  möglich  kein  Brenn-  oder  Treibstoff
im  Boote,  Entfernen  eines  zum  Betrieb  notwendigen  und  nicht  leicht
zu  ersetzenden  Maschinenteils  (Absperrventil,  Zündkerzen,  Antriebskurbel
  und  dergl.  herauszunehmen),

e)  Boote,  die  am  Bollwerk  oder  am  Strande  liegen,  müssen  angekettet  und
angeschlossen  sein.

6.  Wer  entgegen  diesen  Bestimmungen  Boote  verleiht,  vermietet  oder  abgibt,
wer  für  genügende  Sicherstellung  der  Boote  (Ziffer  5)  nicht  sorgt,  und  wer
Boote  unter  Außerachtlassung  dieser  Verordnung  in  Benutzung  nimmt,
wird,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  "

 

Roehl.

Mit  dieser  Nr.  96  werden  ausgegeben:  er.  76,  77  und  78  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1915.