510 Nr. 96. 1915.
b. Maßnahmen, die geeignet sind, einer unbefugten Benutzung vorzubeugen
Giffer 4) sind folgende:
a) Ruder= und Segelboote: Entfernen von Rudern und Segeln aus dem
Boot, .
b) Dampf= und Motorboote: Wenn möglich kein Brenn- oder Treibstoff
im Boote, Entfernen eines zum Betrieb notwendigen und nicht leicht
zu ersetzenden Maschinenteils (Absperrventil, Zündkerzen, Antriebskurbel
und dergl. herauszunehmen),
e) Boote, die am Bollwerk oder am Strande liegen, müssen angekettet und
angeschlossen sein.
6. Wer entgegen diesen Bestimmungen Boote verleiht, vermietet oder abgibt,
wer für genügende Sicherstellung der Boote (Ziffer 5) nicht sorgt, und wer
Boote unter Außerachtlassung dieser Verordnung in Benutzung nimmt,
wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. "
Roehl.
Mit dieser Nr. 96 werden ausgegeben: er. 76, 77 und 78 des Reichs-Gesetzblatts
von 1915.