532 Nr. 99. 1915.
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Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotge ihm von
der wuständien Behörde gesetten Frist ausdrischt.
§ 5.
rstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunal=
— uce so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs
von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft des
Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich
der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandez.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreide-
arten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
§ 6.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus
ihren Vorräten
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun Kilo-
gramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm Brot-
getreide achthundert Gramm Mehl. Als Selbstversorger gelten, vorbehalt-
lich einer anderen Bestimmung nach § 49d, der Unternehmer des landwirt-
schaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des
Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler, und Ar-
beiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder
Mehl zu beanspruchen haben;
b dos bur Herbst= und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut ver-
wenden;
selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Saatgetreide
im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nachweislich aus
landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren
mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die veräußerten Mengen
sind von dem Veräußerer dem Kommunalverbande binnen drei Tagen an-
zzuzeigen.
Die Reichsgetreidestelle G 10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung
vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und
achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Sätze an ihre Stelle zu setzen sind.
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar verwendet
werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden ermächtigt, die Saat-
gutmengen bei dringendem wirtschaftlichem Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder ganze
Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
87.
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch die
Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, den die Vorräte beschlagnahmt
sind, mit der Enteignung, einer nach 5 6 zugelassenen oder einer von dem Kommunal=
verbande genehmigten Verwendung oder Veräußerung, durch eine solche Veräußerung
jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide au Z„ Enunennal
verbandes entfernt wird. ¾n Brotgetreide aus dem Bezirke des Ko