Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 100. 1915. 549 
mit Aufnahme finden. Dasselbe gilt von Dienstboten, oder Erziehungspersonal, 
das zu der Familie gehört. 
Schwerin, den 30. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 29. Juni 1915, betreffend Vertretungsunterricht an 
Landschulen durch Lehrerinnen. 
Lehrerinnen, welche das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit an Bürger= und 
Volksschulen oder an Lyzeen besitzen, oder die Prüfung für Lehrerinnen an 
Privatschulen (Superintendenturprüfung, bestanden haben, und bereit sind, so- 
fort oder zum 1. Oktober d. Is. vertreiungsweise an Landschulen Unterricht 
zil erteilen, wollen bezügliche Bewerbungen unter Anschluß ihrer Ausweis- 
hapiere an das unterzeichnete Ministerium einreichen. 
Schwerin, den 29. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
(5) Bekanntmachung vom 28. Juni 1915, betreffend Erteilung der Approba- 
tion als Arzt an Kandidaten der Medizin. 
Die Ermächtigung, den Kandidaten der Medizin, die nach der Prüfungsordnung 
vom 28. Mai 1901 die ärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission zu 
Nostock bestanden haben, die Ableistung des praktischen Jahrs zu erlassen — 
Bekanntmachung vom 2. August 1914, Rbl. Nr. 51 — beschränkt sich infolge 
eines Beschlusses des Bundesrats vom 10 d. Mts. (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1915 Seite 177) künftig auf diejenigen Kandidaten, die bereits zur 
ordentlichen ärztlichen Prüfung zugelassen sind und sie noch in der laufenden 
Prüfungsperiode bestehen. 
Schwerin, den 28. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
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