Nr. 101. 551
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 5. Juli 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Chilesalpeter. (2) Bekanntmachung,
betreffend Verbot des Pflückens von Kornblumen. (3) Bekanntmachung,
betreffend Warnung vor Verrat von Geheimnissen.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 2. Juli 1915, betreffend Chilesalpeter.
Der in der Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom-
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 5. März 1915, betreffend Vorrats-
erhebung und Höchstpreis für Chilesalpeter (ugl. Bekanntmachung des unterzeich-
neten Ministeriums vom gleichen Tage, Rbl. S. 191) festgesetzte Höchstpreis
für Chilesalpeter wird hierdurch mit der Maßgabe aufgehoben, daß der Höchst-
preis für alle diejenigen Mengen von Chilesalpeter bestehen bleibt, deren Be-
sitzer oder Eigentümer bereits vor dem 1. Juli 1915 eeine besondere Aufforde-
rung vom Militärbefehlshaber zugegangen ist, den Chilesalpeter der Kriegs-
Chemikalien-Aktien-Gesellschaft zum Hoöchstpreise zu überlassen.
Schwerin, den 2. Juli 1915.
Großherzoglich Medlenburgisches Ministerlum des Innern.
.v. Meerheimb
(2) Bekanntmachung vom 3. Juli 1915, betreffend Verbot des Pflückens von
Kornblumen.
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgiscker Ministerium des Innern.
v. Meerheimb.
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