Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  154.  1917.  1091

Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  über  den  Verkehr  mit  gebrauchter  Wäsche.
Vom  1.  September  1917.7)

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  (REl.  S.  257)  ““)  wird  folgendes  bestimmt:

5  1.  .

Es  ist  verboten,  in  Gebrauch  gewesene  Haus-,  Bett=  und  Tischwäsche  zu  erwerben,
zu  veräußern  oder  in  irgend  welcher  Weise  zu  verarbeiten,  sofern  der  Erwerb,  die  Veräußerung
  oder  die  Verarbeitung  zum  Zwecke  der  Erzielung  eines  Gewinnes  erfolgt.

5  2.

Gestattet  bleibt,  soweit  nicht  die  Verarbeitung  oder  Veräußerung  durch  die  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  über  Beschlagnahme  der  im  Besitze  von  Hotels,
Gast=  und  Schankwirtschaften  und  ähnlichen  Betrieben  sowie  Wäscheverleihgeschäften  besindlichen
  tt  Haus=  und  Tischwäsche  vom  25.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  202)
verboten  ist:

a)  die  Verarbeitung  durch  einen  Beauftragten,  sofern  sie  nur  für  den  eigenen
Verbrauch  des  Auftraggebers  oder  seiner  Angehörigen  erfolgt,

b)  die  Veräußerung  an  die  Kommünalverbände  oder  die  Stellen,  deren  sich  diese
zur  Durchführung  der  Bewirtschaftung  der  getragenen  Bekleidungsstücke
bedienen  (§  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  den  Verkehr  mit
getragenen  Kleidungs=  und  Wäschestücken  und  getragenen  Schuhwaren  vom

3.  Dezember  1916,  RBl.  S.  1427).

Unberührt  bleibt  die  Zulässigkeit  der  Ablieferung  von  Lumpen  an  die  durch  die

zuständige  Behörde  zugelassenen  Lumpensortierbetriebe  und  der  Erwerb  durch  diese.

83.
Die  Bestimmungen  des  §  1  finden  auf  Wäschestücke,  zu  deren  Herstellung  ausschließlich
  Papiergarne  verwendet  sind,  keine  Anwendung.
*  4.
Die  Reichsbekleidungsstelle  behält  sich  vor,  in  besonderen  Fällen  Ausnahmen  von
den  Vorschriften  des  §  1  zuzulassen.
8  6.
Wer  den  Bestimmungen  des  §  1  zuwiderhandelt,  wird  auf  Grund  des.  §  3  der
Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917

*)  Erscheint  im  Reichsanzeiger  Nr.  208  vom  1.  September  1917.
*)  Mitteilungen  Nr.  9  S.  r