Ar. 106. T
gierungs-Blatt
für das
Graßherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 14. Juli 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Versorgung des Ostens des Groß-
herzogtums mit elektrischem Strom.
(1) Bekanntmachung vom 29. Juni 1915, betreffend die Versorgung des Ostens
des Großherzogtums mit elektrischem Strom.
ie der „Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft“ zu Berlin erteilte Landesherr-
liche Genehmigung zur Versorgung des Ostens des Großherzogtums mit elek-
trischem Strom wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Das Genehmigungsgebiet wird begrenzt im Westen durch die Linie, welche
durch die Bekanntmachung vom 6. Mai 1915 (Rbl. Nr. 78) als östliche Be-
grenzung des Versorgungsgebietes der „Siemens-Elektrische-Betriebe“ in
Berlin bezeichnet worden ist, und im Osten von der Ostsee aus durch die Landes-
grenze gegen Preußen bis südöstlich Malchin und von da ab durch eine Linie,
welche der Nord= und Westgrenze der preußischen Enklave folgt und von deren
Südspitze östlich über Hungerstorf, Sorgenlos, Gr. und Kl. Plasten, Groß und
Klein Dratow, Freidorf und Ulrichshof nach Dambeck, die genannten Orte mit
einschließend, und südöstlich Dambeck die Landesgrenze erreicht. Im weiteren
bilden dann die Landesgrenzen gegen Mecklenburg-Strelitz und Preußen die öst-
liche und südliche Begrenzung.
Schwerin, den 29. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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