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Nr. 106. 1915. 575
einnahme aus Stromlieferung von 15 % des Kapitals für die bestehende Strecke ein-
schließlich der Verlängerung erreicht wird.
Die A.CE.G. ist verpflichtet, dieienigen Leitungen, für welche eine derartige Ein-
nahme (Ziffer 14) zu erwarten oder gewährleistet ist, innerhalb 9 Monaten, nachdem
der Abnehmer sich zum Abschluß des Normalvertrages (5§ 17, 18) verpflichtet hat und
nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, zu bauen und in Betrieb zu bringen.
Wenn im Laufe der Genehmigungszeit durch die Einnahmen aus dem Geneh-
migungsgebiet die Nettoverzinsung des von der A.E.G. für die Überlandzentrale auf-
gewendeten Kapitals über 6 % hinaus steigt, so tritt bezüglich der in Ziffer 14 bezeich-
neten Prozente eine Erleichterung für alle Abnehmer, also auch für diejenigen, die
bereits 15 % gewährleistet haben, insofern ein, als für jedes volle Prozent über 6 %
Verzinsung hinaus die geforderte 10jährige Garantie von 15% Brutto-Stromeinnahme
um 1 % kleiner wird (d. h. also bei 7% Verzinsung nur noch 14 ½% usw.).
Als Kosten für die Neuaufwendungen (Ziffer 14) sind diejenigen Preise einzu-
stellen, welche im & 27 festgelegt sind. Für die Berechnung der Nettoverzinsung (Ziffer 16)
sind abzuziehen die festgesetzten Abschreibungen (§ 27), die Ausgaben für Erneuerungen,
sowic diejenigen Ausgaben, die auch von der Steuerbehörde bei der Berechnung des
Einkommens als abzugsfähig anerkannt sind.
Als Kapital im Sinne der Ziffer 16 gilt der Herstellungswert derjenigen inländi-
schen Einrichtungen, die zur Fortleitung und Verteilung des zur Versorgung des Ge-
nehmigungsgebietes (Ziffer 3) erforderlichen Stroms hergestellt sind, sowie der auf
das Genehmigungsgebiet entfallende Bruchteil des Herstellungswertes der inländischen
Stromerzeugungsstellen. Als auf das Genehmigungsgebiet entfallend ist dabei der Teil
des Herstellungswertes der Erzeugungsstellen anzusehen, welcher dem Verhältnis der im
letzten Geschäftsjahr aus den Erzeugungsstellen zur Versorgung des Genehmigungs-
gebiets abgegebenen Zahl der Kilowattstunden zu der Gesamtzahl der daraus abgege-
benen Kilowattstunden entspricht. Die Ermittelung der abgegebenen Strommenge er-
folgt gmäß Ziffer 23.
Sofern ein Abnehmer die bezeichnete Bruttoeinnahme erwarten läßt oder gewähr-
" leistet und sich den Stromlieferungsbedingungen (Anlagen 2, 3, 4) unterwirft, ist die
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A.E.G. ihrerseits zum Anschluß dieses Abnehmers und zur Stromlieferung an ihn
verpflichtet.
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Stromlieferung nach auswärts.
Über das Gebiet des Großherzogtums hinaus darf die A.E.G. Strom liefern,
soweit die vorhandenen Leitungen ausreichen.
Wird aber bei der Stromlieferung nach außerhalb den einzelnen Kupferdrähten
der dazu benutzten Hauptleitungen ein Querschnitt von mehr als 50 qmm gegeben,
so hat die Großherzogliche Regierung im Falle der ÜUbernahme (55 22 ff.) den durch den
höheren Querschnitt verursachten Mehrpreis nur dann zu erstatten, falls der erhöhte
Querschnitt auch schon für den Verbrauch innerhalb des Großherzogtums notwendig
oder doch überwiegend zweckmäßig war. Bei steigendem Verbrauch innerhalb des
Großherzogtums mus, falls die Leikungen sonst nicht mehr ausreichen, der ausländische
Bedarf hinter dem inländischen zurücktreten.