Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 106. 1915. 
§59. 
Ausschließlichkeitsrechr. 
r8 bereichnelen Gebies zun während der Geltungsdane 
i igung, abgesehen von den Fällen der Ziffern 36—38 und unbeschadet 
Leer zuehnig nnrs- bereits bestehenden Rechte Dritter die Groß- 
herzogliche Regierung nur der A.CE.G. bezw. von ihr versorgten Gemeinschafts- 
abnehmern (Genossenschaften usw.) die Benutzung und Kreuzung der Landes- 
eisenbahnen, Landeschausseen und öffentlichen Wasserstraßen durch ober= oder unter- 
irdische Starkstromleitungen gestattern. Z 
36. Die Großherzogliche Regierung behält sich vor, auch anderen Unternehmern die 
Verlegung von Leitungen zu gestatten: 
I. für Verkehrs= und Transportmittel; 
II. zur Stromversorgung ihrer eigenen Betriebe aus eigenen Kraftwerken; 
III. zur Durchleitung ohne das Recht der Stromabgabe innerhalb des Ver- 
sorgungsgebiets der A.E.G. (Ziffer 3). 
Soweit durch solche Leitungen vorhandene Leitungen der A.GE.G. gekreuzt werden, 
sid “maö Schutzvorrichtungen von den Unternehmern auf eigene Kosten 
herzustellen. 
37. Die Großherzogliche Regierung behält sich weiter vor, auch anderen Unterneh— 
mern die Stromlieferung im Versorgungsgebiet der A. E. G. (Ziffer 3) zu gestatten, 
wenn 10 Jahre nach Erteilung dieser Genehmigung zwischen der A.E.G. und dem zu 
versorgenden Abnehmer ein Stromlieferungsvertrag nicht zustande gekommen ist. 
38. Die Großherzogliche Regierung ist auch weiterhin nicht verhindert, die in Ziffer 35 
bezeichneten Verkehrswege für die Verlegung von anderen Leitungen als elektrischen 
Starkstromleitungen (z. B. Telegraphen-, Fernsprech= und Gasleitungen) zu benuzen 
oder zur Verfügung zu stellen, soweit das ohne Beeinträchtigung der bestehenden Lei- 
tungen der A.E.G. geschehen kann. 
39. llbber das in Ziffer 3 bezeichnete Versorgungsgebiet hinaus wird die Großherzog= 
liche Regierung der A.E.G. die Benutzung * Bfter 5 angeführten rerßberhag 
zur Durchführung von Starkstromleitungen ohne das Recht der Stromabgabe gestatten, 
soweit dem nicht bereits bestehende Rechte Dritter entgegenstehen sollten. 
36. Innerhalb des in Ziffe 
  
8 10. 
Dauer der Genehmigung. 
40. Diese Genehmigung wird erstmalig für die Zeit bis zum 31. März 1953 erteilt. 
41. Die A.E.G. hat bis zum 1. April 1948 zu erklären, ob und auf wie lange sie ihrer- 
seits eine Verlängerung der Genehmigung wünscht. Die Großherzogliche Regierung 
behält sich bejahendenfalls bis zum 1. April 1950 die Entscheidung darüber vor, ob sie 
dem Antrag gemäß die Genehmigung verlängern will oder nicht und ob sie von dem 
Rechte der Ubernahme nach §8 22 ff. Gebrauch machen will. Verzichtet die Großherzogliche 
Regierung auf die Übernahme, so hat die Stadt Rostock auf Benachrichtigung hin bis zum 
I. April 1951 dem Ministerium des Innern zu erklären, ob sie in ihrem Vertrags- 
verhältnis mit der A.E.G. bleiben will oder nicht. Die Großherzogliche Regierung wird 
 
	        
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