Nr. 106. 1915.
§59.
Ausschließlichkeitsrechr.
r8 bereichnelen Gebies zun während der Geltungsdane
i igung, abgesehen von den Fällen der Ziffern 36—38 und unbeschadet
Leer zuehnig nnrs- bereits bestehenden Rechte Dritter die Groß-
herzogliche Regierung nur der A.CE.G. bezw. von ihr versorgten Gemeinschafts-
abnehmern (Genossenschaften usw.) die Benutzung und Kreuzung der Landes-
eisenbahnen, Landeschausseen und öffentlichen Wasserstraßen durch ober= oder unter-
irdische Starkstromleitungen gestattern. Z
36. Die Großherzogliche Regierung behält sich vor, auch anderen Unternehmern die
Verlegung von Leitungen zu gestatten:
I. für Verkehrs= und Transportmittel;
II. zur Stromversorgung ihrer eigenen Betriebe aus eigenen Kraftwerken;
III. zur Durchleitung ohne das Recht der Stromabgabe innerhalb des Ver-
sorgungsgebiets der A.E.G. (Ziffer 3).
Soweit durch solche Leitungen vorhandene Leitungen der A.GE.G. gekreuzt werden,
sid “maö Schutzvorrichtungen von den Unternehmern auf eigene Kosten
herzustellen.
37. Die Großherzogliche Regierung behält sich weiter vor, auch anderen Unterneh—
mern die Stromlieferung im Versorgungsgebiet der A. E. G. (Ziffer 3) zu gestatten,
wenn 10 Jahre nach Erteilung dieser Genehmigung zwischen der A.E.G. und dem zu
versorgenden Abnehmer ein Stromlieferungsvertrag nicht zustande gekommen ist.
38. Die Großherzogliche Regierung ist auch weiterhin nicht verhindert, die in Ziffer 35
bezeichneten Verkehrswege für die Verlegung von anderen Leitungen als elektrischen
Starkstromleitungen (z. B. Telegraphen-, Fernsprech= und Gasleitungen) zu benuzen
oder zur Verfügung zu stellen, soweit das ohne Beeinträchtigung der bestehenden Lei-
tungen der A.E.G. geschehen kann.
39. llbber das in Ziffer 3 bezeichnete Versorgungsgebiet hinaus wird die Großherzog=
liche Regierung der A.E.G. die Benutzung * Bfter 5 angeführten rerßberhag
zur Durchführung von Starkstromleitungen ohne das Recht der Stromabgabe gestatten,
soweit dem nicht bereits bestehende Rechte Dritter entgegenstehen sollten.
36. Innerhalb des in Ziffe
8 10.
Dauer der Genehmigung.
40. Diese Genehmigung wird erstmalig für die Zeit bis zum 31. März 1953 erteilt.
41. Die A.E.G. hat bis zum 1. April 1948 zu erklären, ob und auf wie lange sie ihrer-
seits eine Verlängerung der Genehmigung wünscht. Die Großherzogliche Regierung
behält sich bejahendenfalls bis zum 1. April 1950 die Entscheidung darüber vor, ob sie
dem Antrag gemäß die Genehmigung verlängern will oder nicht und ob sie von dem
Rechte der Ubernahme nach §8 22 ff. Gebrauch machen will. Verzichtet die Großherzogliche
Regierung auf die Übernahme, so hat die Stadt Rostock auf Benachrichtigung hin bis zum
I. April 1951 dem Ministerium des Innern zu erklären, ob sie in ihrem Vertrags-
verhältnis mit der A.E.G. bleiben will oder nicht. Die Großherzogliche Regierung wird