Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr.  106.  1915.  583

§l  19.

Tarife  im  Versorgungsgebiet.  Preiskontrolle.

Die  Stromeinkaufstarife  für  die  Abnehmer  sind  in  den  Stromlieferungsbedingungen
  für  Einzelabnehmer  nach  §  17  und  in  den  Normalverträgen  für  den  Anschluß
won  eien  und  ländlichen  Gemeinden  bezw.  von  Gemeinschaftsabnehmern  nach  §  18
estgesetzt.

ç  Die  Tarife  sind,  soweit  sich  nicht  aus  den  in  Ziffer  14  festgelegten  Gewährleistungen
ein  anderes  ergibt  (abgesehen  von  dem  Fall  der  Ziffer  80),  grundsätzlich  für  alle  unmittelbaren
  mecklenburgischen  Abnehmer  der  A.E.G.  gleichlautend  und  sollen  durch  das
Regierungs-Blatt  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  werden.

Erhöhungen  der  Tarife  bedürfen  mit  Ausnahme  der  Fälle  der  Ziffer  67  der  besonderen
  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

Zur  Gewährung  von  Preisnachlässen  ist  die  A.E.G.  berechtigt,  jedoch  darf  sie  sich
dafür  Vergünstigungen  auf  dem  Gebiete  des  Installationswesens  nicht  gewähren  oder
versprechen  lassen.

Über  alle  gewährten  Preisnachlässe  muß  dem  Ministerium  des  Innern  von  der
A.E.G.  auf  Verlangen  nähere  Auskunft  gegeben  werden.  Derartige  Auskünfte  werden
vertraulich  behandelt  werden.  Mit  Wirkung  über  den  31.  März  1953  hinaus  (Ziffer  40)
dürfen  Preisnachlässe  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
gewährt  werden.

Eine  Nachprüfung  der  Tarife  soll  erstmalig  mit  Wirkung  vom  1.  April  1924  ab
und  dann  alle  fünf  Jahre,  also  mit  Wirkung  vom  1.  April  1929  usw.  vorgenommen
werden.  Die  Nachprüfung  soll  gemeinschaftlich  durch  Beauftragte  des  Ministeriums  des
Innern  und  der  A.E.G.  beschafft  werden.  Hält  das  Ministerium  des  Innern  auf  Grund
der  Nachprüfung  eine  Herabsetzung  der  bisherigen  Strompreise  für  geboten,  und  stimmt
die  A.E.G.  diesem  Verlangen  nicht  zu,  so  entscheidet  über  die  Herabsetzung  ein  nach  den
Bestimmungen  des  §  32  zu  berufendes  Schiedsgericht.  Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  ist  endgültig.

Das  Schiedsgericht  soll  prüfen,  ob  die  Einträglichkeit  des  Unternehmens  ohne
Rücksicht  auf  die  Versorgung  von  Rostock  und  Warnemünde  (Ziffer  31)  die  Herabsetzung
  des  Strompreises  zuläßt.  Eine  Herabsetzung  soll  nicht  erfolgen,  soweit  sie  nach
der  Durchschnittsstromabgabe  der  drei  letzten  Geschäftsjahre  zu  einer  Abminderung  der
Verzinsung  des  für  die  Überlandzentrale  aufgewendeten  Kapitals  (Ziffer  17  und  18)
unter  7%  führen  würde.

Erhalten  die  einzelnen  Verbraucher  den  Strom  nicht  unmittelbar  von  der  A.E.G.,
sondern  durch  Vermittelung  eines  Dritten,  der  ihn  seinerseits  von  der  A.E.G.  bezieht,  so
ist  es  Sache  dieses  Dritten,  die  von  den  Verbrauchern  zu  zahlenden  Strompreise  festzusetzen,
  unbeschadet  weiterer  Regelung  durch  abzuschließende  (Konzessions-,  Pacht=  usw.)
Verträge  (Ziffer  73).

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Stromlieferung  für  die  Landeseisenbahnen  und  für  andere  staatliche  Zwecke.

Sollte  die  Großherzogliche  Eisenbahnverwaltung  für  das  Eisenbahnunternehmen
oder  einen  Teil  desselben  zu  elektrischer  Zugbeförderung  übergehen,  so  ist  die  Groß-