77.
78.
80.
81.
82.
83.
84.
85.
Nr. 106. 1915. 583
§l 19.
Tarife im Versorgungsgebiet. Preiskontrolle.
Die Stromeinkaufstarife für die Abnehmer sind in den Stromlieferungsbedingungen
für Einzelabnehmer nach § 17 und in den Normalverträgen für den Anschluß
won eien und ländlichen Gemeinden bezw. von Gemeinschaftsabnehmern nach § 18
estgesetzt.
ç Die Tarife sind, soweit sich nicht aus den in Ziffer 14 festgelegten Gewährleistungen
ein anderes ergibt (abgesehen von dem Fall der Ziffer 80), grundsätzlich für alle unmittelbaren
mecklenburgischen Abnehmer der A.E.G. gleichlautend und sollen durch das
Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
Erhöhungen der Tarife bedürfen mit Ausnahme der Fälle der Ziffer 67 der besonderen
Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Zur Gewährung von Preisnachlässen ist die A.E.G. berechtigt, jedoch darf sie sich
dafür Vergünstigungen auf dem Gebiete des Installationswesens nicht gewähren oder
versprechen lassen.
Über alle gewährten Preisnachlässe muß dem Ministerium des Innern von der
A.E.G. auf Verlangen nähere Auskunft gegeben werden. Derartige Auskünfte werden
vertraulich behandelt werden. Mit Wirkung über den 31. März 1953 hinaus (Ziffer 40)
dürfen Preisnachlässe nur mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern
gewährt werden.
Eine Nachprüfung der Tarife soll erstmalig mit Wirkung vom 1. April 1924 ab
und dann alle fünf Jahre, also mit Wirkung vom 1. April 1929 usw. vorgenommen
werden. Die Nachprüfung soll gemeinschaftlich durch Beauftragte des Ministeriums des
Innern und der A.E.G. beschafft werden. Hält das Ministerium des Innern auf Grund
der Nachprüfung eine Herabsetzung der bisherigen Strompreise für geboten, und stimmt
die A.E.G. diesem Verlangen nicht zu, so entscheidet über die Herabsetzung ein nach den
Bestimmungen des § 32 zu berufendes Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts
ist endgültig.
Das Schiedsgericht soll prüfen, ob die Einträglichkeit des Unternehmens ohne
Rücksicht auf die Versorgung von Rostock und Warnemünde (Ziffer 31) die Herabsetzung
des Strompreises zuläßt. Eine Herabsetzung soll nicht erfolgen, soweit sie nach
der Durchschnittsstromabgabe der drei letzten Geschäftsjahre zu einer Abminderung der
Verzinsung des für die Überlandzentrale aufgewendeten Kapitals (Ziffer 17 und 18)
unter 7% führen würde.
Erhalten die einzelnen Verbraucher den Strom nicht unmittelbar von der A.E.G.,
sondern durch Vermittelung eines Dritten, der ihn seinerseits von der A.E.G. bezieht, so
ist es Sache dieses Dritten, die von den Verbrauchern zu zahlenden Strompreise festzusetzen,
unbeschadet weiterer Regelung durch abzuschließende (Konzessions-, Pacht= usw.)
Verträge (Ziffer 73).
8 20.
Stromlieferung für die Landeseisenbahnen und für andere staatliche Zwecke.
Sollte die Großherzogliche Eisenbahnverwaltung für das Eisenbahnunternehmen
oder einen Teil desselben zu elektrischer Zugbeförderung übergehen, so ist die Groß-