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Nr. 106. 1915. 591
(Allgemeine Stromlieferungsbedingungen.) Anlage 2.
Städtische Elektrizitätswerke und überlandzentrale Rostock (Betrieb der A.E.G.).
Allgemeine Stromlieferungsbedingungen
für unmittelbare Einzelabnehmer im Gebiet der überlandzentrale Rostock
(nachstehend Werk genannt).
§ 1.
Verpflichtung des Werks zum Anschluß eines Abnehmers.
Das Werk liefert elektrische Energie für Licht-, Kraft= und sonstige Zwecke un-
mittelbar aus dem Hochspannungsnetz auf Grund der nachstehenden Bedingungen.
Das Werk muß an jeden unmittelbaren Einzelabnehmer Strom liefern, der eine
jährliche Bruttoeinnahme aus Stromlieferung von 15 % des für den Anschluß neu auf-
zuwendenden Kapitals (Ziffer 14, 15 der Landesherrlichen Genehmigung) auf 10 Jahre
gewährleistet. Es muß aber die gewährleistete Summe einem Betrage von 1 für den
Morgen unter dem Pfluge bei landwirtschaftlichen Betrieben und von 40 J¾ für das
Kilowatt Kraftanschlußwert bei gewerblichen Betrieben gleichkommen. Andernfalls tritt
eine entsprechende Erhöhung der zu gewährleistenden Bruttoeinnahme aus Stromliefe-
rung ein.
sPB.
Verpflichtung zum Strombezug.
Wer aus dem Leitungsnetz elektrischen Strom beziehen will, hat dies dem Werk
schriftlich unter Benutzung des Anmeldebogens (Unteranlage A) anzuzeigen. Durch
Unterschrift der Anmeldung erkennt der Abnehmer diese allgemeinen Stromlieferungs-
bedingungen als für ihn verbindlich an und verpflichtet sich auf Grund derselben min-
destens 10 Jahre lang, beginnend mit dem Tage der Inbetriebsetzung seiner Anlage,
von dem Werk elektrische Energie zu beziehen.
Der Abnehmer hat seinem Nachfolger im Besitz des mit der Anschlußanlage ver-
sehenen Grundstückes, insbesondere also dem Käufer oder Pächter des Grundstückes, die
Verpflichtung aufzuerlegen, in seinen Vertrag mit dem Werk für dessen Restdauer einzu-
treten. Ist der Abnehmer ein Pächter, oder ein sonst bezüglich des Grundstückes nur auf
Zeit Verfügungsberechtigter, so hat er die auf dem Anmeldebogen (Unteranlage A)
verzeichnete verpflichtende Erklärung des Eigentümers beizubringen, daß auch dieser
bei eigener Übernahme der Bewirtschaftung für die Restdauer selbst in den Vertrag ein-