Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  5.  15

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  12.  Januar  1915.

 

 

 

 

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  das  Vermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Familienunterstützungen.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Naturalquartier.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1915,  betreffend  Höchftpreise.

Nachdem  das  Gesetz,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  weiter
abgeändert  und  unter  dem  17.  v.  Mts.  in  neuer  Fassung  bekannt  gemacht  ist
—  vgl.  Röl.  S.  516  ff.  —,  erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium  unter
Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  6.  November  1914  —  Rbl.  Nr.  118  —
nachstehende  Bestimmungen:

§  1.

Für  den  Kleinverkauf  von  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  unmittelbar
  an  den  Verbraucher  können  die  Ortsobrigkeiten  Höchstpreise  festsetzen,
soweit  weder  vom  Bundesrat  noch  vom  unterzeichneten  Ministerium  Höchstpreise
  festgesetzt  sind.

Ob,  in  welchem  Umfange  und  für  welche  Gegenstände  seitens  der  Ortsobrigkeiten
  Höchstpreise  festzusetzen  sind,  ist  von  den  besonderen  örtlichen  Bedürfnissen
  und  Verhältnissen  abhängig.  Um  den  Verkauf  nicht  zu  lähmen,
muß  dem  Verkäufer  ein  den  Verhältnissen  entsprechender  Nutzen  verbleiben.

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