Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

604 Nr. 106. 1915. 
Anlage 3. 
—Sage s. 
Städtevertrag 
Stromlieferungsvertrag 
zwischen der (Abnehmerin) und 
der Überlandzentrale Rostock (Werk. 
51. 
J. Das Werk verpflichtet sich, während des im § 3 genannten Zeitraums der Ab- 
nehmerin zu jeder Jahres-, Tages= und Nachtzeit elektrische Energie in der von ihr ver- 
langten Nerhe. und in technisch einwandfreiem Zustande zu liefern, sofern es hieran 
nicht durch Ereignisse, deren Abwendung nicht in seiner Macht lag, wie Krieg, Feuer, 
1Ausstand Arbeiterausstand, Unglücksfälle oder Naturereignisse gehindert wird. Ass 
hindernde Ereignisse gelten auch unabwendbare Vorkommnisse, z. B. unverschuldete Be- 
schädigungen von Maschinen, Transformatoren oder sonstigen. Betriebseinrichtungen. 
2. Das Werk verpflichtet sich, bei längeren Störungen, soweit dazu: technisch und 
unter den in der Landesherrlichen Genehmigungsurkunde (Ziffer 26 f.) vorgesehenen 
oder sonst annehmbaren Bedingungen die Möglichkeit besteht, den Strom von 
einer anderen Uberlandzentrale zu beziehen und ohne Preisaufschlag zu den in diesem 
Vertrgg vereinbarten Preisen abzugeben. 
3. ç Mas Werk hat der Abnehmerin von einer Betriebsstörung und deren voraussicht- 
licher Dauer unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzüglich Mitteilung zu 
machen und die aufgetretenen Störungen mit größter Beschleunigung zu beseitigen. 
4. Die Abnehmerin ist in den Fällen der Ziffer 1 nicht berechtigt, Schadenersat- 
ansprüche wegen nicht erfolgter oder mangelhafter Stromlieferung zu stellen. 
5. Die Stromlieferung seitens des Werks an die Abnehmerin hat innerhalb von 
....... Monaten nach Abschluß dieses Vertrages zu beginnen. 
8 2. 
6. Die Abnehmerin gestattet dem Werk, während der Dauer dieses Vertrages die 
unentgeltliche Benutzung der in ihrem Verfügungsbereich belegenen öffentlichen 
Straßen, Wege, # und Brücken zur Legung und zum Betriebe von Kabeln und Frei- 
leitungen nebst 3 ehör zwecks Fortleitung, Durchleitung, Umwandlung und Ver- 
teilung elektrischer Energie. In jedem Falle ist aber vorgängig die Genehmigung der 
Abnehmerin zu erwirken. 
7. Nach Ablauf der Vertragszeit hat das Werk die von ihm erstellten Einrichtungen 
für die Stromlieferung an die Abnehmerin, soweit sie sich auf deren Gebiet befinden, 
auf Verlangen zu entfernen und die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken 
in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Dem Werk verbleibt aber das Recht, die 
 
	        
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